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Verjährungsfristen-Tabelle: Fristen nach BGB im Überblick

Die meisten Forderungen verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon wusste. Forderungen aus 2023 verjähren deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Kürzer sind etwa Mängelansprüche beim Kauf (zwei Jahre ab Ablieferung) und Ansprüche des Vermieters wegen Schäden (sechs Monate). Ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid sichert eine Forderung für 30 Jahre.

Regelverjährung
3 Jahre zum Jahresende
Mängel beim Kauf
2 Jahre ab Ablieferung
Mängel am Bauwerk
5 Jahre
Urteil, Titel
30 Jahre
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Verjährungsfristen im Überblick: Anspruch, Frist, Beginn und Rechtsgrundlage (Stand Oktober 2026)21 Zeilen
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AnspruchFristBeginn der FristRechtsgrundlage
Regelverjährung: Kaufpreis, Werklohn, Miete, Lohn, Darlehen, offene Rechnungen3 JahreSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon weiß (oder grob fahrlässig nicht weiß)§§ 195, 199 Abs. 1 BGB
Höchstfrist, wenn der Gläubiger keine Kenntnis hat10 JahreEntstehung des Anspruchs (taggenau)§ 199 Abs. 4 BGB
Höchstfrist bei Schadensersatz wegen Sach- oder Vermögensschäden10 Jahre ab Entstehung, spätestens 30 Jahre ab PflichtverletzungEntstehung bzw. schädigendes Ereignis; die früher endende Frist gilt§ 199 Abs. 3 BGB
Höchstfrist bei Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit30 JahreHandlung, Pflichtverletzung oder schädigendes Ereignis§ 199 Abs. 2 BGB
Höchstfrist bei Ansprüchen aus einem Erbfall, z. B. Pflichtteil30 JahreEntstehung des Anspruchs§ 199 Abs. 3a BGB
Mängel einer gekauften Sache2 JahreAblieferung der Sache§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Kauf: Mängel an einem Bauwerk oder an verbauten Baustoffen5 JahreÜbergabe (Grundstück) bzw. Ablieferung§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Kauf: Ein Dritter kann die Sache herausverlangen, oder Recht im Grundbuch30 JahreÜbergabe bzw. Ablieferung§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Werkvertrag: Herstellung, Wartung oder Reparatur einer Sache, z. B. Kfz-Werkstatt2 JahreAbnahme des Werks§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
Werkvertrag: Bauwerk sowie Planung und Bauüberwachung dafür5 JahreAbnahme des Werks§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Arglistig verschwiegener Mangel (Kauf und Werkvertrag)3 Jahre, bei Bauwerken nicht vor Ablauf von 5 Jahrenwie Regelverjährung§ 438 Abs. 3, § 634a Abs. 3 BGB
Pauschalreise: Ansprüche wegen Reisemängeln2 Jahrevertraglich vorgesehenes Reiseende§ 651j BGB
Miete: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Wohnung6 MonateRückgabe der Mietsache§ 548 Abs. 1 BGB
Miete: Aufwendungsersatz und Wegnahme von Einrichtungen durch den Mieter6 MonateEnde des Mietverhältnisses§ 548 Abs. 2 BGB
Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksrechts samt Gegenleistung10 JahreEntstehung des Anspruchs§§ 196, 200 BGB
Titel: Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbarer Vergleich, notarielle Urkunde30 JahreRechtskraft bzw. Errichtung des Titels§ 197 Abs. 1 Nr. 3–5, § 201 BGB
Titel über künftig fällige wiederkehrende Leistungen, z. B. Unterhalt, Zinsen3 Jahrewie Regelverjährung§ 197 Abs. 2 BGB
Herausgabeanspruch aus Eigentum30 JahreEntstehung des Anspruchs§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung30 JahreEntstehung des Anspruchs§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Steuerfestsetzung durch das Finanzamt4 Jahre (leichtfertige Verkürzung 5, Hinterziehung 10)Ablauf des Jahres der Steuerentstehung; bei Erklärungspflicht des Jahres der Abgabe, spätestens des dritten Folgejahres§§ 169, 170 AO
Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, z. B. Blitzer6 MonateBegehung der Tat§ 26 Abs. 3 StVG

Höchstfristen greifen nur, wenn die kenntnisabhängige Regelverjährung noch nicht abgelaufen ist; maßgeblich ist immer die zuerst endende Frist. Verträge können Fristen in Grenzen verkürzen oder verlängern.

Verjährungsfristen in Jahren
Verjährungsfristen in JahrenHöchstfrist Personenschaden: 30 Jahre; Titulierte Ansprüche: 30 Jahre; Grundstücksgeschäfte: 10 Jahre; Höchstfrist ohne Kenntnis: 10 Jahre; Kauf: Bauwerk, Baustoffe: 5 Jahre; Werkvertrag: Bauwerk: 5 Jahre; Steuerfestsetzung: 4 Jahre; Regelverjährung: 3 Jahre; Kauf: Sachmängel: 2 Jahre; Pauschalreise: 2 Jahre; Werkvertrag: Sache: 2 Jahre0102030Höchstfrist Personenschaden30 JahreTitulierte Ansprüche30 JahreGrundstücksgeschäfte10 JahreHöchstfrist ohne Kenntnis10 JahreKauf: Bauwerk, Baustoffe5 JahreWerkvertrag: Bauwerk5 JahreSteuerfestsetzung4 JahreRegelverjährung3 JahreKauf: Sachmängel2 JahrePauschalreise2 JahreWerkvertrag: Sache2 Jahre

Höchstfristen gelten unabhängig davon, ob der Gläubiger vom Anspruch weiß. Noch kürzer: Ersatzansprüche des Vermieters und die Verfolgung von Verkehrsverstößen mit je sechs Monaten.

Regelverjährung: Wann Forderungen aus den letzten Jahren verjähren (Stand 17.10.2026)6 Zeilen
Anspruch entstanden und bekannt im JahrFrist läuft abVerjährt mit Ablauf desStand heute
202101.01.202231.12.2024verjährt
202201.01.202331.12.2025verjährt
202301.01.202431.12.2026verjährt am 31.12.2026
202401.01.202531.12.2027läuft noch
202501.01.202631.12.2028läuft noch
202601.01.202731.12.2029läuft noch

Gilt für die dreijährige Regelverjährung ohne Hemmung oder Neubeginn. Gelb: Ende 2026 ist Schluss.

Taggenaue Fristen: Fristende bei einem Ereignis am 17.10.2026 und am 31.08.20265 Zeilen
FristTypischer FallEreignis 17.10.2026 → EndeEreignis 31.08.2026 → Ende
6 MonateSchäden an der Mietwohnung (ab Rückgabe)Sa., 17.04.2027So., 28.02.2027
2 JahreMängel beim Kauf (ab Ablieferung), Werkstatt (ab Abnahme)Di., 17.10.2028Do., 31.08.2028
5 JahreMängel am Bauwerk (ab Abnahme oder Übergabe)Fr., 17.10.2031So., 31.08.2031
10 JahreHöchstfrist ohne Kenntnis (ab Entstehung)Fr., 17.10.2036So., 31.08.2036
30 JahreTitel (ab Rechtskraft), Personenschaden (ab Ereignis)Di., 17.10.2056Do., 31.08.2056

Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB); die Frist endet mit Ablauf des Tages mit derselben Zahl, fehlt er im Monat, mit dem Monatsletzten (§ 188 BGB).

Die Grundregel: drei Jahre zum Jahresende

Für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Juristen sprechen von Ultimo-Verjährung.

Beispiel: Ein Handwerker stellt am 15. März 2023 eine sofort fällige Rechnung. Die Frist läuft ab dem 1. Januar 2024 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Ob die Rechnung im März oder im Dezember 2023 fällig wurde, spielt keine Rolle. Wer noch Forderungen aus 2023 hat, muss also bis Silvester handeln.

Höchstfristen: wenn der Gläubiger nichts weiß

Weil die Regelverjährung erst mit der Kenntnis anläuft, setzt das Gesetz Obergrenzen. Sie laufen taggenau und unabhängig vom Wissen des Gläubigers: zehn Jahre ab Entstehung für die meisten Ansprüche, 30 Jahre bei Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit und bei Ansprüchen aus einem Erbfall. Für sonstige Schadensersatzansprüche gilt die früher endende von zwei Fristen: zehn Jahre ab Entstehung oder 30 Jahre ab der schädigenden Handlung.

Beispiel: Ist ein Anspruch am 15.03.2020 entstanden und erfährt der Gläubiger nie davon, verjährt er spätestens mit Ablauf des 15.03.2030.

Gewährleistung bei Kauf und Werkvertrag

Mängelansprüche haben eigene, kürzere Fristen, die ohne Rücksicht auf Kenntnis und Jahresende laufen. Beim Kauf sind es zwei Jahre ab Ablieferung: Wurde die Waschmaschine am 17.10.2026 geliefert, endet die Frist mit Ablauf des 17.10.2028. Beim Werkvertrag zählt die Abnahme. Für Bauwerke und Baustoffe gelten fünf Jahre. Hat der Verkäufer oder Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die Regelverjährung.

Beim Kauf vom Händler darf die Frist nur ausnahmsweise verkürzt werden: bei neuen Sachen nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten nicht unter ein Jahr – und auch das nur, wenn Du vorher eigens darauf hingewiesen wurdest und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 2 BGB).

Titel: 30 Jahre ab Urteil oder Vollstreckungsbescheid

Hat ein Gericht über die Forderung entschieden oder gibt es einen anderen vollstreckbaren Titel, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre (§ 197 BGB). Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der Errichtung des Titels (§ 201 BGB). Das gilt auch für Vollstreckungsbescheide aus dem gerichtlichen Mahnverfahren und für notarielle Urkunden mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung.

Eine Ausnahme betrifft regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die erst nach dem Titel fällig werden, etwa laufender Unterhalt oder Zinsen: Für sie bleibt es bei drei Jahren.

Hemmung und Neubeginn: So hältst Du die Frist auf

Eine einfache Mahnung oder ein Anwaltsschreiben hält die Verjährung nicht auf. Wirksam sind vor allem:

  • Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner: Die Verjährung ist gehemmt und tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein (§ 203 BGB).
  • Klage oder Mahnbescheid: Die Hemmung endet erst sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens (§ 204 BGB).
  • Anerkenntnis: Erkennt der Schuldner die Forderung an, etwa durch eine Abschlagszahlung, beginnt die Frist neu (§ 212 BGB).

Eine verjährte Forderung erlischt nicht. Der Schuldner darf aber die Zahlung verweigern, wenn er sich auf die Verjährung beruft (§ 214 BGB). Fällt ein Fristende auf ein Wochenende, reiche Klage oder Mahnantrag vorsichtshalber schon vorher ein.

Häufige Fragen

Wann verjähren Rechnungen aus 2023?
Mit Ablauf des 31. Dezember 2026, sofern der Gläubiger schon 2023 wusste, wer ihm was schuldet, und die Verjährung nicht gehemmt war.
Hemmt eine Mahnung die Verjährung?
Nein. Eine außergerichtliche Mahnung reicht nicht. Die Verjährung wird erst durch einen zugestellten Mahnbescheid, eine Klage, Verhandlungen oder ein Anerkenntnis des Schuldners aufgehalten.
Wie lange gilt ein Vollstreckungsbescheid?
30 Jahre ab Rechtskraft. Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen, die erst danach fällig werden, verjähren aber schon nach drei Jahren.
Kann ich eine verjährte Schuld zurückfordern, wenn ich sie bezahlt habe?
Nein. Was zur Erfüllung eines verjährten Anspruchs geleistet wurde, kann nicht zurückgefordert werden – auch dann nicht, wenn Du von der Verjährung nichts wusstest (§ 214 Abs. 2 BGB).
Achtet das Gericht von selbst auf die Verjährung?
Nein. Die Verjährung ist eine Einrede: Der Schuldner muss sich ausdrücklich darauf berufen. Tut er das nicht, kann auch eine verjährte Forderung zugesprochen werden.

Quellen