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Verjährungsfristen-Tabelle: Fristen nach BGB im Überblick
Die meisten Forderungen verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon wusste. Forderungen aus 2023 verjähren deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Kürzer sind etwa Mängelansprüche beim Kauf (zwei Jahre ab Ablieferung) und Ansprüche des Vermieters wegen Schäden (sechs Monate). Ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid sichert eine Forderung für 30 Jahre.
- Regelverjährung
- 3 Jahre zum Jahresende
- Mängel beim Kauf
- 2 Jahre ab Ablieferung
- Mängel am Bauwerk
- 5 Jahre
- Urteil, Titel
- 30 Jahre
| Anspruch | Frist | Beginn der Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Regelverjährung: Kaufpreis, Werklohn, Miete, Lohn, Darlehen, offene Rechnungen | 3 Jahre | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon weiß (oder grob fahrlässig nicht weiß) | §§ 195, 199 Abs. 1 BGB |
| Höchstfrist, wenn der Gläubiger keine Kenntnis hat | 10 Jahre | Entstehung des Anspruchs (taggenau) | § 199 Abs. 4 BGB |
| Höchstfrist bei Schadensersatz wegen Sach- oder Vermögensschäden | 10 Jahre ab Entstehung, spätestens 30 Jahre ab Pflichtverletzung | Entstehung bzw. schädigendes Ereignis; die früher endende Frist gilt | § 199 Abs. 3 BGB |
| Höchstfrist bei Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit | 30 Jahre | Handlung, Pflichtverletzung oder schädigendes Ereignis | § 199 Abs. 2 BGB |
| Höchstfrist bei Ansprüchen aus einem Erbfall, z. B. Pflichtteil | 30 Jahre | Entstehung des Anspruchs | § 199 Abs. 3a BGB |
| Mängel einer gekauften Sache | 2 Jahre | Ablieferung der Sache | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
| Kauf: Mängel an einem Bauwerk oder an verbauten Baustoffen | 5 Jahre | Übergabe (Grundstück) bzw. Ablieferung | § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Kauf: Ein Dritter kann die Sache herausverlangen, oder Recht im Grundbuch | 30 Jahre | Übergabe bzw. Ablieferung | § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Werkvertrag: Herstellung, Wartung oder Reparatur einer Sache, z. B. Kfz-Werkstatt | 2 Jahre | Abnahme des Werks | § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Werkvertrag: Bauwerk sowie Planung und Bauüberwachung dafür | 5 Jahre | Abnahme des Werks | § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Arglistig verschwiegener Mangel (Kauf und Werkvertrag) | 3 Jahre, bei Bauwerken nicht vor Ablauf von 5 Jahren | wie Regelverjährung | § 438 Abs. 3, § 634a Abs. 3 BGB |
| Pauschalreise: Ansprüche wegen Reisemängeln | 2 Jahre | vertraglich vorgesehenes Reiseende | § 651j BGB |
| Miete: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Wohnung | 6 Monate | Rückgabe der Mietsache | § 548 Abs. 1 BGB |
| Miete: Aufwendungsersatz und Wegnahme von Einrichtungen durch den Mieter | 6 Monate | Ende des Mietverhältnisses | § 548 Abs. 2 BGB |
| Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksrechts samt Gegenleistung | 10 Jahre | Entstehung des Anspruchs | §§ 196, 200 BGB |
| Titel: Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbarer Vergleich, notarielle Urkunde | 30 Jahre | Rechtskraft bzw. Errichtung des Titels | § 197 Abs. 1 Nr. 3–5, § 201 BGB |
| Titel über künftig fällige wiederkehrende Leistungen, z. B. Unterhalt, Zinsen | 3 Jahre | wie Regelverjährung | § 197 Abs. 2 BGB |
| Herausgabeanspruch aus Eigentum | 30 Jahre | Entstehung des Anspruchs | § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung | 30 Jahre | Entstehung des Anspruchs | § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Steuerfestsetzung durch das Finanzamt | 4 Jahre (leichtfertige Verkürzung 5, Hinterziehung 10) | Ablauf des Jahres der Steuerentstehung; bei Erklärungspflicht des Jahres der Abgabe, spätestens des dritten Folgejahres | §§ 169, 170 AO |
| Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, z. B. Blitzer | 6 Monate | Begehung der Tat | § 26 Abs. 3 StVG |
Höchstfristen greifen nur, wenn die kenntnisabhängige Regelverjährung noch nicht abgelaufen ist; maßgeblich ist immer die zuerst endende Frist. Verträge können Fristen in Grenzen verkürzen oder verlängern.
Höchstfristen gelten unabhängig davon, ob der Gläubiger vom Anspruch weiß. Noch kürzer: Ersatzansprüche des Vermieters und die Verfolgung von Verkehrsverstößen mit je sechs Monaten.
| Anspruch entstanden und bekannt im Jahr | Frist läuft ab | Verjährt mit Ablauf des | Stand heute |
|---|---|---|---|
| 2021 | 01.01.2022 | 31.12.2024 | verjährt |
| 2022 | 01.01.2023 | 31.12.2025 | verjährt |
| 2023 | 01.01.2024 | 31.12.2026 | verjährt am 31.12.2026 |
| 2024 | 01.01.2025 | 31.12.2027 | läuft noch |
| 2025 | 01.01.2026 | 31.12.2028 | läuft noch |
| 2026 | 01.01.2027 | 31.12.2029 | läuft noch |
Gilt für die dreijährige Regelverjährung ohne Hemmung oder Neubeginn. Gelb: Ende 2026 ist Schluss.
| Frist | Typischer Fall | Ereignis 17.10.2026 → Ende | Ereignis 31.08.2026 → Ende |
|---|---|---|---|
| 6 Monate | Schäden an der Mietwohnung (ab Rückgabe) | Sa., 17.04.2027 | So., 28.02.2027 |
| 2 Jahre | Mängel beim Kauf (ab Ablieferung), Werkstatt (ab Abnahme) | Di., 17.10.2028 | Do., 31.08.2028 |
| 5 Jahre | Mängel am Bauwerk (ab Abnahme oder Übergabe) | Fr., 17.10.2031 | So., 31.08.2031 |
| 10 Jahre | Höchstfrist ohne Kenntnis (ab Entstehung) | Fr., 17.10.2036 | So., 31.08.2036 |
| 30 Jahre | Titel (ab Rechtskraft), Personenschaden (ab Ereignis) | Di., 17.10.2056 | Do., 31.08.2056 |
Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB); die Frist endet mit Ablauf des Tages mit derselben Zahl, fehlt er im Monat, mit dem Monatsletzten (§ 188 BGB).
Die Grundregel: drei Jahre zum Jahresende
Für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Juristen sprechen von Ultimo-Verjährung.
Beispiel: Ein Handwerker stellt am 15. März 2023 eine sofort fällige Rechnung. Die Frist läuft ab dem 1. Januar 2024 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Ob die Rechnung im März oder im Dezember 2023 fällig wurde, spielt keine Rolle. Wer noch Forderungen aus 2023 hat, muss also bis Silvester handeln.
Höchstfristen: wenn der Gläubiger nichts weiß
Weil die Regelverjährung erst mit der Kenntnis anläuft, setzt das Gesetz Obergrenzen. Sie laufen taggenau und unabhängig vom Wissen des Gläubigers: zehn Jahre ab Entstehung für die meisten Ansprüche, 30 Jahre bei Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit und bei Ansprüchen aus einem Erbfall. Für sonstige Schadensersatzansprüche gilt die früher endende von zwei Fristen: zehn Jahre ab Entstehung oder 30 Jahre ab der schädigenden Handlung.
Beispiel: Ist ein Anspruch am 15.03.2020 entstanden und erfährt der Gläubiger nie davon, verjährt er spätestens mit Ablauf des 15.03.2030.
Gewährleistung bei Kauf und Werkvertrag
Mängelansprüche haben eigene, kürzere Fristen, die ohne Rücksicht auf Kenntnis und Jahresende laufen. Beim Kauf sind es zwei Jahre ab Ablieferung: Wurde die Waschmaschine am 17.10.2026 geliefert, endet die Frist mit Ablauf des 17.10.2028. Beim Werkvertrag zählt die Abnahme. Für Bauwerke und Baustoffe gelten fünf Jahre. Hat der Verkäufer oder Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die Regelverjährung.
Beim Kauf vom Händler darf die Frist nur ausnahmsweise verkürzt werden: bei neuen Sachen nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten nicht unter ein Jahr – und auch das nur, wenn Du vorher eigens darauf hingewiesen wurdest und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 2 BGB).
Titel: 30 Jahre ab Urteil oder Vollstreckungsbescheid
Hat ein Gericht über die Forderung entschieden oder gibt es einen anderen vollstreckbaren Titel, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre (§ 197 BGB). Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der Errichtung des Titels (§ 201 BGB). Das gilt auch für Vollstreckungsbescheide aus dem gerichtlichen Mahnverfahren und für notarielle Urkunden mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung.
Eine Ausnahme betrifft regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die erst nach dem Titel fällig werden, etwa laufender Unterhalt oder Zinsen: Für sie bleibt es bei drei Jahren.
Hemmung und Neubeginn: So hältst Du die Frist auf
Eine einfache Mahnung oder ein Anwaltsschreiben hält die Verjährung nicht auf. Wirksam sind vor allem:
- Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner: Die Verjährung ist gehemmt und tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein (§ 203 BGB).
- Klage oder Mahnbescheid: Die Hemmung endet erst sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens (§ 204 BGB).
- Anerkenntnis: Erkennt der Schuldner die Forderung an, etwa durch eine Abschlagszahlung, beginnt die Frist neu (§ 212 BGB).
Eine verjährte Forderung erlischt nicht. Der Schuldner darf aber die Zahlung verweigern, wenn er sich auf die Verjährung beruft (§ 214 BGB). Fällt ein Fristende auf ein Wochenende, reiche Klage oder Mahnantrag vorsichtshalber schon vorher ein.
Häufige Fragen
Wann verjähren Rechnungen aus 2023?
Hemmt eine Mahnung die Verjährung?
Wie lange gilt ein Vollstreckungsbescheid?
Kann ich eine verjährte Schuld zurückfordern, wenn ich sie bezahlt habe?
Achtet das Gericht von selbst auf die Verjährung?
Quellen
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
- BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche (Kauf)
- BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche (Werkvertrag)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- BGB § 212 Neubeginn der Verjährung
- BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche im Mietrecht