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Gewährleistung-Tabelle: Fristen nach BGB und Unterschied zur Garantie
Kaufst Du als Verbraucher bei einem Händler, haftet er zwei Jahre ab Lieferung für Mängel, die schon bei der Übergabe vorhanden waren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei gebrauchter Ware darf er die Frist auf ein Jahr verkürzen, wenn er Dich vorher eigens darauf hinweist. Zeigt sich ein Mangel im ersten Jahr, wird vermutet, dass er von Anfang an da war (§ 477 BGB). Für Bauwerke gelten fünf Jahre, für bestimmte Rechtsmängel 30 Jahre.
Die Garantie ist etwas anderes: ein freiwilliges Versprechen, das zur gesetzlichen Gewährleistung hinzukommt. Die Tabellen zeigen alle Fristen, Rechenbeispiele und den Vergleich.
- Neue Ware
- 2 Jahre ab Lieferung
- Gebrauchte Ware
- mind. 1 Jahr
- Beweislastumkehr
- 1 Jahr
- Bauwerk
- 5 Jahre
| Fall | Frist (Jahre) | Besonderheit | Beginn | Rechtsgrundlage (BGB) |
|---|---|---|---|---|
| Neue Ware vom Händler (Verbrauchsgüterkauf) | 2 | nicht verkürzbar | Ablieferung | § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; § 476 Abs. 2 |
| Gebrauchte Ware vom Händler | 1 | nur, wenn Du vor dem Kauf eigens darauf hingewiesen wurdest und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist; sonst 2 Jahre | Ablieferung | § 476 Abs. 2 |
| Kauf vom Händler, Mangel durch Reparatur behoben (Kaufvertrag ab 31.07.2026) | 3 | die ursprüngliche Frist verlängert sich einmalig um 12 Monate | Ablieferung | § 475e Abs. 5 |
| Kauf von Privat | 2 | Ausschluss möglich („gekauft wie gesehen“), außer bei Arglist oder Garantie | Ablieferung | § 438; § 444 |
| Kauf unter Unternehmern | 2 | vertraglich änderbar, in AGB nur eingeschränkt; Ware unverzüglich prüfen und Mängel rügen (§ 377 HGB) | Ablieferung | § 438 |
| Baustoffe, die in ein Bauwerk eingebaut wurden und dessen Mangel verursacht haben | 5 | – | Ablieferung | § 438 Abs. 1 Nr. 2 b |
| Bauwerk (z. B. Hauskauf) | 5 | – | Übergabe | § 438 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2 |
| Rechtsmangel: Ein Dritter kann die Sache aufgrund seines Rechts herausverlangen, oder ein Recht ist im Grundbuch eingetragen | 30 | – | Ablieferung bzw. Übergabe | § 438 Abs. 1 Nr. 1 |
| Mangel arglistig verschwiegen | 3 | regelmäßige Verjährung; bei Bauwerken nicht vor Ablauf von 5 Jahren | Schluss des Jahres, in dem Du davon erfährst | § 438 Abs. 3; §§ 195, 199 |
| Digitale Produkte (App, Software, Streaming) | 2 | bei dauerhafter Bereitstellung mindestens 12 Monate nach deren Ende | Bereitstellung | § 327j |
| Werkvertrag: Herstellung, Reparatur oder Wartung einer Sache | 2 | – | Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 |
| Werkvertrag: Bauwerk, auch Planung und Bauüberwachung | 5 | – | Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 |
| Werkvertrag: sonstige Werke | 3 | regelmäßige Verjährung | Schluss des Jahres, in dem Du davon erfährst | § 634a Abs. 1 Nr. 3; §§ 195, 199 |
| Herstellergarantie | – | Dauer und Umfang nach den Garantiebedingungen | laut Garantie | §§ 443, 479 |
„Gewährleistung“ ist der Alltagsbegriff, das Gesetz spricht von Mängelansprüchen. Die Fristen gelten für Nacherfüllung und Schadensersatz; Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft (§ 438 Abs. 4 und 5, § 218 BGB).
Nicht dargestellt: Rechtsmängel mit 30 Jahren und Garantien ohne gesetzliche Frist. „Ab Jahresende“: Die drei Jahre beginnen mit dem Schluss des Jahres, in dem Du vom Mangel erfährst.
| Ware erhalten am | Beweislastumkehr bis | Gebrauchte Ware, auf 1 Jahr verkürzt: bis | Neue Ware (2 Jahre): bis | Bauwerk oder Baustoff (5 Jahre): bis | Stand 17.10.2026 (neue Ware) |
|---|---|---|---|---|---|
| 01.04.2024 | 01.04.2025 | 01.04.2025 | 01.04.2026 | 01.04.2029 | verjährt |
| 01.07.2024 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | 01.07.2026 | 01.07.2029 | abgelaufen, außer der Mangel zeigte sich ab 17.06.2026 |
| 18.10.2024 | 18.10.2025 | 18.10.2025 | 18.10.2026 | 18.10.2029 | läuft, Nachweis liegt bei Dir |
| 15.01.2025 | 15.01.2026 | 15.01.2026 | 15.01.2027 | 15.01.2030 | läuft, Nachweis liegt bei Dir |
| 01.04.2025 | 01.04.2026 | 01.04.2026 | 01.04.2027 | 01.04.2030 | läuft, Nachweis liegt bei Dir |
| 01.07.2025 | 01.07.2026 | 01.07.2026 | 01.07.2027 | 01.07.2030 | läuft, Nachweis liegt bei Dir |
| 17.10.2025 | 17.10.2026 | 17.10.2026 | 17.10.2027 | 17.10.2030 | läuft, Mangel wird vermutet |
| 15.01.2026 | 15.01.2027 | 15.01.2027 | 15.01.2028 | 15.01.2031 | läuft, Mangel wird vermutet |
| 01.04.2026 | 01.04.2027 | 01.04.2027 | 01.04.2028 | 01.04.2031 | läuft, Mangel wird vermutet |
| 01.07.2026 | 01.07.2027 | 01.07.2027 | 01.07.2028 | 01.07.2031 | läuft, Mangel wird vermutet |
| 17.10.2026 | 17.10.2027 | 17.10.2027 | 17.10.2028 | 17.10.2031 | läuft, Mangel wird vermutet |
Fristende nach §§ 187, 188 BGB: gleicher Tag im Zieljahr, fehlt er (29. Februar), der Monatsletzte. Grün: Der Mangel wird zu Deinen Gunsten vermutet. Gelb: Du musst beweisen, dass er schon bei Übergabe da war; nach Ablauf der Frist nur, wenn er sich in den letzten vier Monaten gezeigt hat (§ 475e Abs. 3). Ohne Verlängerung durch eine Reparatur gerechnet.
Beschriftung: Liefertag. 0 Tage = die Zweijahresfrist ist abgelaufen.
| Merkmal | Gewährleistung (Mängelhaftung) | Garantie |
|---|---|---|
| Grundlage | Gesetz (§§ 437 ff. BGB) | freiwilliges Versprechen (§ 443 BGB) |
| Anspruch gegen | Verkäufer | Garantiegeber: Hersteller, Händler oder ein Dritter |
| Dauer | 2 Jahre ab Lieferung, gebrauchte Ware vom Händler mindestens 1 Jahr | laut Garantiebedingungen |
| Was ist abgedeckt? | Mängel, die schon bei der Übergabe vorhanden waren | was die Garantie verspricht, z. B. Haltbarkeit für eine bestimmte Zeit |
| Beweislast | im ersten Jahr wird der Mangel vermutet, danach musst Du ihn beweisen | bei einer Haltbarkeitsgarantie wird der Garantiefall während der Laufzeit vermutet |
| Rechte | Reparatur oder neue Ware, dann Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz | laut Garantie; bei Haltbarkeitsgarantie des Herstellers mindestens Nacherfüllung |
| Kosten für Dich | keine – Transport, Arbeit und Material trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2) | laut Garantiebedingungen |
| Ausschluss möglich? | beim Kauf vom Händler nein, unter Privatleuten ja | Bedingungen frei gestaltbar, gesetzliche Rechte bleiben unberührt |
So rechnest Du die Frist aus
Die Frist beginnt mit der Ablieferung, also dem Tag, an dem Du die Ware bekommst; bei Grundstücken mit der Übergabe (§ 438 Abs. 2 BGB). Sie endet zwei Jahre später am Tag mit derselben Zahl. Gibt es diesen Tag nicht, endet sie am Monatsletzten: Eine Lieferung am 29.02.2028 ist bis 28.02.2030 abgesichert.
Beim Kauf vom Händler verlängern zwei Regeln die Frist. Zeigt sich ein Mangel kurz vor Ablauf, verjähren Deine Ansprüche frühestens vier Monate danach (§ 475e Abs. 3 BGB). Beispiel: Lieferung am 17.10.2026, die zwei Jahre enden am 17.10.2028. Zeigt sich der Defekt am 20.09.2028, hast Du bis 20.01.2029 Zeit. Und für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 gilt: Wird der Mangel durch eine Reparatur behoben, verlängert sich die ursprüngliche Frist einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB).
Beweislastumkehr: Was im ersten Jahr gilt
Beim Kauf vom Händler wird ein Mangel, der sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe zeigt, als von Anfang an vorhanden vermutet (§ 477 BGB). Der Händler muss dann das Gegenteil beweisen, etwa einen Bedienfehler. Das eine Jahr gilt für Kaufverträge seit dem 1. Januar 2022, vorher waren es sechs Monate. Beim Kauf eines lebenden Tiers bleibt es bei sechs Monaten; bei Geräten mit dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen gilt die Vermutung für diese Elemente mindestens zwei Jahre.
Nach dem ersten Jahr läuft die Gewährleistung weiter, aber Du musst beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestand – oft nur mit einem Gutachten. Die zweite Tabelle zeigt, in welcher Phase Käufe aus den letzten Jahren gerade sind.
Gebrauchte Ware und Kauf von Privat
Händler dürfen die Frist für gebrauchte Ware auf ein Jahr verkürzen, aber nur, wenn sie Dich vor dem Kauf eigens darauf hingewiesen haben und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB). Ganz ausschließen dürfen sie die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht.
Unter Privatleuten ist ein Ausschluss erlaubt, etwa mit „gekauft wie gesehen“. Er schützt den Verkäufer aber nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit garantiert hat (§ 444 BGB).
Handwerker und andere Werkverträge
Lässt Du etwas herstellen, reparieren oder warten, gilt Werkvertragsrecht. Die Frist beträgt zwei Jahre, bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre, jeweils ab der Abnahme (§ 634a BGB). Mit der Abnahme erkennst Du das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß an. Für sonstige Werke gilt die regelmäßige Verjährung: drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Du vom Mangel erfährst (§§ 195, 199 BGB).
Gewährleistung oder Garantie?
Die Gewährleistung ist gesetzlich und richtet sich gegen den Verkäufer. Eine Garantie gibt der Hersteller, der Händler oder ein Dritter freiwillig und zu eigenen Bedingungen (§ 443 BGB). Sie kann länger laufen oder mehr abdecken, aber auch weniger. Deine gesetzlichen Rechte bleiben daneben bestehen, Du kannst Dich also an den Händler oder an den Garantiegeber wenden.
Beim Kauf als Verbraucher muss die Garantieerklärung verständlich sein, spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen und darauf hinweisen, dass die gesetzlichen Rechte kostenlos und unberührt bleiben (§ 479 BGB). Wie lange Du einen Onlinekauf ohne Mangel zurückgeben kannst, steht in der Widerrufsfrist-Tabelle.
Häufige Fragen
Wie lange ist die gesetzliche Gewährleistung?
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Habe ich nach einem Jahr noch Gewährleistung?
Was kann ich bei einem Mangel verlangen?
Brauche ich den Kassenbon?
Quellen
- BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche
- BGB § 476 Abweichende Vereinbarungen (Verbrauchsgüterkauf)
- BGB § 477 Beweislastumkehr
- BGB § 475e Sonderbestimmungen für die Verjährung
- EGBGB Art. 229 § 72 Übergangsvorschrift (Reparatur-Richtlinie)
- BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche beim Werkvertrag
- BGB § 443 Garantie
- BGB § 479 Sonderbestimmungen für Garantien
- BGB § 444 Haftungsausschluss