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Aufbewahrungsfristen-Tabelle 2026: Was Du wie lange aufheben musst

Unternehmen müssen Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse 10 Jahre, Buchungsbelege wie Rechnungen 8 Jahre und Geschäftsbriefe 6 Jahre aufbewahren (§ 147 AO, § 257 HGB). Die Frist beginnt immer mit dem Ende des Jahres, in dem die Unterlage entstanden ist. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen deshalb Bücher und Abschlüsse bis Jahrgang 2015, Belege bis 2017 und Geschäftsbriefe bis 2019 vernichtet werden – sofern keine Ausnahme greift.

Für Privatleute gibt es kaum Pflichten; die Tabelle am Ende nennt sinnvolle Empfehlungen.

Bücher, Abschlüsse
10 Jahre
Buchungsbelege, Rechnungen
8 Jahre (seit 2025)
Geschäftsbriefe
6 Jahre
Fristbeginn
31.12. des Entstehungsjahres
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Gesetzliche Aufbewahrungsfristen nach AO, HGB, UStG und EStG (Stand Oktober 2026)14 Zeilen
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UnterlageFristRechtsgrundlageHinweis
Bücher und Aufzeichnungen, z. B. Journal, Hauptbuch, Konten10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGBFrist ab Ende des Jahres der letzten Eintragung
Inventare, Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse, Lageberichte10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGBFrist ab Ende des Jahres der Aufstellung; Abschlüsse nicht nur als Scan
Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, z. B. Verfahrensdokumentation10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGBsoweit zum Verständnis der Bücher nötig
Zollunterlagen nach Art. 15 und 163 Zollkodex der Union10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4a AO–
Buchungsbelege, z. B. Rechnungen, Quittungen, Kassenbelege, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGBbis Ende 2024: 10 Jahre
Rechnungen (Umsatzsteuer), ausgestellte und erhaltene8 Jahre§ 14b Abs. 1 UStGFrist ab Ende des Jahres der Ausstellung
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, z. B. Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGBauch elektronisch empfangene Briefe
Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 3 HGB–
Sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO–
Lohnkonto6 Jahre§ 41 Abs. 1 EStGbis Ende des 6. Jahres nach der letzten eingetragenen Lohnzahlung
Lieferscheine, die kein Buchungsbeleg sindkeine feste Frist§ 147 Abs. 3 AObis die Rechnung empfangen oder versandt ist
Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten10 Jahre§ 257 Abs. 4 HGB, Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAOkeine Verkürzung auf 8 Jahre
Privatpersonen: Rechnung über Bau- oder Handwerkerleistungen am Grundstück2 Jahre§ 14b Abs. 1 UStGoder Zahlungsbeleg bzw. andere beweiskräftige Unterlage
Privatpersonen mit Überschusseinkünften über 500.000 € im Jahr6 Jahre§ 147a AOBelege zu Einnahmen und Werbungskosten; Schwelle ab 2027: 750.000 €

Ob ein Dokument Buchungsbeleg, Geschäftsbrief oder sonstige Unterlage ist, hängt von seiner Funktion ab: Ein Vertrag, der eine Buchung begründet, ist Buchungsbeleg (8 Jahre). Im Zweifel gilt die längere Frist.

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen in Jahren
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen in JahrenBücher, Jahresabschlüsse: 10 Jahre; Buchungsbelege: 8 Jahre; Rechnungen (UStG): 8 Jahre; Geschäftsbriefe: 6 Jahre; Sonstige Steuerunterlagen: 6 Jahre; Lohnkonto: 6 Jahre; Privat: Handwerkerrechnung am Haus: 2 Jahre0246810Bücher, Jahresabschlüsse10 JahreBuchungsbelege8 JahreRechnungen (UStG)8 JahreGeschäftsbriefe6 JahreSonstige Steuerunterlagen6 JahreLohnkonto6 JahrePrivat: Handwerkerrechnung am Haus2 Jahre

Buchungsbelege hervorgehoben: Ihre Frist sank zum 1. Januar 2025 von 10 auf 8 Jahre.

Unterlagen aus dem Jahr … dürfen vernichtet werden ab (Stand 17.10.2026)12 Zeilen
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Unterlage entstanden im Jahr10 Jahre: Bücher, Abschlüsse8 Jahre: Buchungsbelege, Rechnungen6 Jahre: Geschäftsbriefe, Lohnkonto
201501.01.202601.01.202501.01.2022
201601.01.202701.01.202501.01.2023
201701.01.202801.01.202601.01.2024
201801.01.202901.01.202701.01.2025
201901.01.203001.01.202801.01.2026
202001.01.203101.01.202901.01.2027
202101.01.203201.01.203001.01.2028
202201.01.203301.01.203101.01.2029
202301.01.203401.01.203201.01.2030
202401.01.203501.01.203301.01.2031
202501.01.203601.01.203401.01.2032
202601.01.203701.01.203501.01.2033

Grün: darf heute schon vernichtet werden – vorausgesetzt, für die betroffenen Steuern läuft keine Festsetzungsfrist mehr (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Belege aus 2015 und 2016 waren durch die Übergangsregel ab dem 01.01.2025 frei. Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt bei Buchungsbelegen weiter die 10-Jahres-Spalte.

Private Unterlagen: Empfehlungen zur Aufbewahrung (keine gesetzliche Pflicht, außer wo vermerkt)9 Zeilen
UnterlageEmpfehlungBegründung
Kaufbelege, Garantiekartenmindestens 2 Jahre, bei längerer Garantie bis zu deren EndeMängelansprüche verjähren beim Kauf 2 Jahre nach Ablieferung (§ 438 BGB)
Handwerkerrechnungen am Haus oder in der WohnungPflicht: 2 JahrePflicht nach § 14b UStG; wegen der Mängelfrist von 5 Jahren für Bauwerke (§ 634a BGB) besser 5 Jahre
Kontoauszüge, Quittungen über bezahlte Rechnungen3 Jahre ab JahresendeNachweis der Zahlung, solange die Forderung noch nicht verjährt ist (§§ 195, 199 BGB)
Steuerbescheide und Belege zur Steuererklärungmindestens bis der Bescheid nicht mehr geändert werden kannDas Finanzamt kann Steuern in der Regel 4 Jahre lang festsetzen oder ändern (§ 169 AO)
Mietvertrag, Übergabeprotokoll, Kautionsnachweisbis mindestens 6 Monate nach Auszug und bis die Kaution abgerechnet istErsatzansprüche des Vermieters verjähren 6 Monate nach Rückgabe (§ 548 BGB)
Nebenkostenabrechnungen3 Jahre ab JahresendeNach- und Rückforderungen unterliegen der Regelverjährung
Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, Nachweise zur Rentenversicherungbis zum RentenbescheidBelege für Versicherungszeiten und Einkommen
Urteile, Vollstreckungsbescheide30 JahreTitulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB)
Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Abschlusszeugnisse, Grundbuchauszügedauerhaftschwer oder nur gegen Gebühr wiederzubeschaffen

Hervorgehoben: gesetzliche Pflicht. Alle übrigen Angaben sind Empfehlungen, die sich an Verjährungs- und Änderungsfristen orientieren.

Welche Frist für welche Unterlage gilt

Steuerrecht (§ 147 AO) und Handelsrecht (§ 257 HGB) verwenden dieselben drei Fristen. Aufbewahren muss, wer Bücher führen oder steuerliche Aufzeichnungen machen muss – Kaufleute ebenso wie Selbstständige und Freiberufler. Zehn Jahre gelten für alles, was die Buchführung selbst ausmacht: Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und die Unterlagen, die zum Verständnis nötig sind. Acht Jahre gelten für Buchungsbelege, also alles, was eine Buchung begründet. Sechs Jahre gelten für Geschäftsbriefe und sonstige steuerlich wichtige Unterlagen.

Elektronisch aufbewahren ist erlaubt, wenn die Datei mit dem Original übereinstimmt, jederzeit lesbar ist und maschinell ausgewertet werden kann (§ 147 Abs. 2 AO). Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind davon ausgenommen.

Seit 2025: acht statt zehn Jahre für Belege

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 sank die Frist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre, auch für Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz. Die neue Frist gilt für alle Belege, deren alte Zehnjahresfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Deshalb wurden Belege aus 2015 und 2016 auf einen Schlag zum 1. Januar 2025 frei, Belege aus 2017 folgten am 1. Januar 2026.

Nicht verkürzt wurde die Frist für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute; sie bewahren Buchungsbelege weiter zehn Jahre auf. Bücher und Jahresabschlüsse bleiben für alle bei zehn Jahren.

So berechnest Du das Vernichtungsdatum

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Das Datum innerhalb des Jahres spielt keine Rolle.

vernichten ab = 1. Januar von (Entstehungsjahr + Frist + 1)

Beispiel: Eine Rechnung vom 10.02.2018 ist ein Buchungsbeleg. Die Frist läuft ab dem 01.01.2019 acht Jahre bis zum 31.12.2026. Vernichten darfst Du sie ab dem 01.01.2027.

Bei Jahresabschlüssen zählt das Jahr der Aufstellung, nicht das Geschäftsjahr: Der Abschluss für 2020, aufgestellt im Mai 2021, darf erst ab dem 01.01.2032 weg. Bei Büchern zählt die letzte Eintragung.

Wann Du länger aufbewahren musst

Die steuerliche Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine Steuer wichtig sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Praktisch heißt das: Läuft eine Betriebsprüfung, ein Einspruch oder ein Klageverfahren, oder ist ein Bescheid vorläufig, bleiben die betroffenen Unterlagen im Archiv.

Auch außerhalb des Steuerrechts kann es sinnvoll sein, Belege länger zu behalten – etwa so lange, wie Gewährleistungsansprüche oder Forderungen noch nicht verjährt sind. Die Fristen dafür zeigt die Verjährungsfristen-Tabelle.

Private Unterlagen: Was Du aufheben solltest

Privatleute sind nur in zwei Fällen gesetzlich verpflichtet: Rechnungen über Bau- und Handwerkerleistungen an einem Grundstück musst Du zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Und wer mehr als 500.000 € Überschusseinkünfte im Jahr hat, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, muss die zugehörigen Belege sechs Jahre aufheben (§ 147a AO); ab 2027 liegt die Schwelle bei 750.000 €.

Alles andere ist eine Frage der Vorsicht. Eine gute Faustregel: Heb Belege so lange auf, wie jemand noch Ansprüche gegen Dich oder Du gegen andere geltend machen kann. Die Empfehlungen in der letzten Tabelle folgen genau dieser Logik.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
Als Unternehmer 8 Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b UStG, § 147 AO). Privat musst Du nur Rechnungen über Bau- und Handwerkerleistungen am Grundstück aufheben, und zwar 2 Jahre.
Welche Unterlagen darf ich 2026 vernichten?
Seit dem 1. Januar 2026: Bücher und Jahresabschlüsse aus 2015 und früher, Buchungsbelege aus 2017 und früher, Geschäftsbriefe aus 2019 und früher. Ab dem 1. Januar 2027 kommen die Jahrgänge 2016, 2018 und 2020 dazu – jeweils nur, wenn keine Festsetzungsfrist mehr läuft.
Gilt die 8-Jahres-Frist auch für Kontoauszüge?
Ja, wenn die Kontoauszüge in der Buchhaltung als Buchungsbeleg dienen. Das ist bei Geschäftskonten der Regelfall.
Darf ich Papierbelege einscannen und wegwerfen?
Grundsätzlich ja, wenn der Scan bildlich mit dem Original übereinstimmt, während der ganzen Frist lesbar bleibt und maschinell auswertbar ist. Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz musst Du im Original aufbewahren.
Wie lange sollte ich private Kontoauszüge aufheben?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Empfehlenswert sind drei Jahre ab Jahresende, weil Du so lange beweisen können solltest, dass Du eine Rechnung bezahlt hast. Auszüge mit steuerlich wichtigen Zahlungen hebst Du auf, bis der Steuerbescheid endgültig ist.

Quellen