Arbeit & Recht · Stand:

Mutterschutz-Tabelle: Schutzfristen berechnen und Elternzeit planen

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG). Bei Frühgeburten, Mehrlingen oder einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes sind es nach der Geburt zwölf Wochen. Ist der Termin zum Beispiel Do., 01.04.2027, beginnt die Schutzfrist am Do., 18.02.2027 und endet bei pünktlicher Geburt am Do., 27.05.2027. Seit dem 1. Juni 2025 gibt es außerdem Schutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Die Tabellen zeigen alle Schutzfristen, die Termine für jeden 1. und 15. eines Monats 2027 als Geburtstermin und die Fristen der Elternzeit.

Vor der Geburt
6 Wochen
Nach der Geburt
8 Wochen (12 bei Früh-/Mehrlingsgeburt)
Insgesamt
99 Tage
Nach Fehlgeburt
2, 6 oder 8 Wochen
PDF Excel CSV
Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz12 Zeilen
Spaltenköpfe anklicken zum Sortieren
SituationSchutzfrist vor der Entbindung (Wochen)Schutzfrist nach der Entbindung (Wochen)BesonderheitRechtsgrundlage (MuSchG)
Geburt am errechneten Termin68zusammen mit dem Entbindungstag 99 Tage§ 3 Abs. 1 und 2
Geburt nach dem errechneten Termin6 + Verspätung8die Schutzfrist vor der Geburt verlängert sich um die Tage der Verspätung§ 3 Abs. 1 Satz 4
Geburt vor dem errechneten Terminbis zur Geburt8 + nicht genutzte Tagenicht genutzte Tage vor der Geburt werden nach der Geburt angehängt§ 3 Abs. 2 Satz 3
Frühgeburt612plus nicht genutzte Tage vor der Geburt; zusammen mindestens 127 Tage§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Mehrlingsgeburt612zusammen mit dem Entbindungstag 127 Tage§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Behinderung des Kindes, ärztlich festgestellt vor Ablauf von 8 Wochen612Verlängerung nur auf Antrag der Mutter§ 3 Abs. 2 Nr. 3, Satz 4
Totgeburt68keine Verlängerung auf 12 Wochen§ 3 Abs. 2 Satz 5
Tod des Kindes nach der Geburt68 bzw. 12Arbeit auf ausdrücklichen eigenen Wunsch schon nach 2 Wochen, wenn ärztlich nichts dagegen spricht§ 3 Abs. 4
Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche–2Arbeit möglich, wenn Du Dich ausdrücklich dazu bereit erklärst§ 3 Abs. 5 Nr. 1
Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche–6wie oben§ 3 Abs. 5 Nr. 2
Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche–8wie oben§ 3 Abs. 5 Nr. 3
Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche––keine Schutzfrist; bei Arbeitsunfähigkeit gilt die Krankschreibung–

Vor der Entbindung darfst Du auf ausdrücklichen eigenen Wunsch arbeiten, nach der Entbindung nicht (Ausnahmen: § 3 Abs. 3 und 4). Die Schutzfristen gelten für Arbeitnehmerinnen, Auszubildende und unter bestimmten Bedingungen für Schülerinnen und Studentinnen.

Schutzfristen vor und nach der Entbindung in Wochen
Schutzfristen vor und nach der Entbindung in WochenGeburt am Termin: vor der Entbindung 6 Wochen, nach der Entbindung 8 Wochen; Frühgeburt: vor der Entbindung 6 Wochen, nach der Entbindung 12 Wochen; Mehrlinge: vor der Entbindung 6 Wochen, nach der Entbindung 12 Wochen; Behinderung (Antrag): vor der Entbindung 6 Wochen, nach der Entbindung 12 Wochen; Totgeburt: vor der Entbindung 6 Wochen, nach der Entbindung 8 Wochen; Fehlgeburt ab 13. SSW: vor der Entbindung 0 Wochen, nach der Entbindung 2 Wochen; Fehlgeburt ab 17. SSW: vor der Entbindung 0 Wochen, nach der Entbindung 6 Wochen; Fehlgeburt ab 20. SSW: vor der Entbindung 0 Wochen, nach der Entbindung 8 Wochenvor der Entbindungnach der Entbindung0,02,55,07,510,012,568Geburt am Termin612Frühgeburt612Mehrlinge612Behinderung (Antrag)68Totgeburt02Fehlgeburt ab 13. SSW06Fehlgeburt ab 17. SSW08Fehlgeburt ab 20. SSWWochen

Bei einer Frühgeburt kommen die vor der Geburt nicht genutzten Tage hinzu. Nach einer Fehlgeburt gibt es keine Schutzfrist vor der Entbindung.

Mutterschutz und Elternzeit-Anmeldung je errechnetem Geburtstermin im Jahr 202724 Zeilen
Spaltenköpfe anklicken zum Sortieren
Errechneter GeburtsterminMutterschutz abEnde bei 8 Wochen (Geburt am Termin)Ende bei 12 Wochen (Geburt am Termin)Elternzeit direkt nach 8 Wochen: Anmeldung sicher bisElternzeit ab Geburt: Anmeldung sicher bis
Fr., 01.01.2027Fr., 20.11.2026Fr., 26.02.2027Fr., 26.03.2027Fr., 08.01.2027Do., 12.11.2026
Fr., 15.01.2027Fr., 04.12.2026Fr., 12.03.2027Fr., 09.04.2027Fr., 22.01.2027Do., 26.11.2026
Mo., 01.02.2027Mo., 21.12.2026Mo., 29.03.2027Mo., 26.04.2027Mo., 08.02.2027So., 13.12.2026
Mo., 15.02.2027Mo., 04.01.2027Mo., 12.04.2027Mo., 10.05.2027Mo., 22.02.2027So., 27.12.2026
Mo., 01.03.2027Mo., 18.01.2027Mo., 26.04.2027Mo., 24.05.2027Mo., 08.03.2027So., 10.01.2027
Mo., 15.03.2027Mo., 01.02.2027Mo., 10.05.2027Mo., 07.06.2027Mo., 22.03.2027So., 24.01.2027
Do., 01.04.2027Do., 18.02.2027Do., 27.05.2027Do., 24.06.2027Do., 08.04.2027Mi., 10.02.2027
Do., 15.04.2027Do., 04.03.2027Do., 10.06.2027Do., 08.07.2027Do., 22.04.2027Mi., 24.02.2027
Sa., 01.05.2027Sa., 20.03.2027Sa., 26.06.2027Sa., 24.07.2027Sa., 08.05.2027Fr., 12.03.2027
Sa., 15.05.2027Sa., 03.04.2027Sa., 10.07.2027Sa., 07.08.2027Sa., 22.05.2027Fr., 26.03.2027
Di., 01.06.2027Di., 20.04.2027Di., 27.07.2027Di., 24.08.2027Di., 08.06.2027Mo., 12.04.2027
Di., 15.06.2027Di., 04.05.2027Di., 10.08.2027Di., 07.09.2027Di., 22.06.2027Mo., 26.04.2027
Do., 01.07.2027Do., 20.05.2027Do., 26.08.2027Do., 23.09.2027Do., 08.07.2027Mi., 12.05.2027
Do., 15.07.2027Do., 03.06.2027Do., 09.09.2027Do., 07.10.2027Do., 22.07.2027Mi., 26.05.2027
So., 01.08.2027So., 20.06.2027So., 26.09.2027So., 24.10.2027So., 08.08.2027Sa., 12.06.2027
So., 15.08.2027So., 04.07.2027So., 10.10.2027So., 07.11.2027So., 22.08.2027Sa., 26.06.2027
Mi., 01.09.2027Mi., 21.07.2027Mi., 27.10.2027Mi., 24.11.2027Mi., 08.09.2027Di., 13.07.2027
Mi., 15.09.2027Mi., 04.08.2027Mi., 10.11.2027Mi., 08.12.2027Mi., 22.09.2027Di., 27.07.2027
Fr., 01.10.2027Fr., 20.08.2027Fr., 26.11.2027Fr., 24.12.2027Fr., 08.10.2027Do., 12.08.2027
Fr., 15.10.2027Fr., 03.09.2027Fr., 10.12.2027Fr., 07.01.2028Fr., 22.10.2027Do., 26.08.2027
Mo., 01.11.2027Mo., 20.09.2027Mo., 27.12.2027Mo., 24.01.2028Mo., 08.11.2027So., 12.09.2027
Mo., 15.11.2027Mo., 04.10.2027Mo., 10.01.2028Mo., 07.02.2028Mo., 22.11.2027So., 26.09.2027
Mi., 01.12.2027Mi., 20.10.2027Mi., 26.01.2028Mi., 23.02.2028Mi., 08.12.2027Di., 12.10.2027
Mi., 15.12.2027Mi., 03.11.2027Mi., 09.02.2028Mi., 08.03.2028Mi., 22.12.2027Di., 26.10.2027

Mutterschutz ab = Termin − 42 Tage; Ende = Geburtstag + 56 bzw. 84 Tage (§§ 187, 188 BGB). Kommt das Kind an einem anderen Tag, verschieben sich Ende und Anmeldefrist entsprechend. Anmeldung so gerechnet, dass zwischen Zugang beim Arbeitgeber und Beginn der Elternzeit volle sieben Wochen liegen; für eine Elternzeit ab Geburt mit dem errechneten Termin.

Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)9 Zeilen
RegelFrist oder InhaltRechtsgrundlage (BEEG)
Dauerbis zum 3. Geburtstag des Kindes; bis zu 24 Monate davon zwischen dem 3. und 8. Geburtstag§ 15 Abs. 2
Anrechnungder Mutterschutz nach der Geburt zählt bei der Mutter zu den drei Jahren§ 15 Abs. 2
Wer?jeder Elternteil, auch beide gleichzeitig oder abwechselnd§ 15 Abs. 3
Anmeldung bis zum 3. Geburtstagspätestens 7 Wochen vor Beginn in Textform; dabei festlegen, welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren genommen werden§ 16 Abs. 1 Nr. 1
Anmeldung zwischen 3. und 8. Geburtstagspätestens 13 Wochen vor Beginn in Textform§ 16 Abs. 1 Nr. 2
Aufteilungje Elternteil bis zu 3 Abschnitte, weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers§ 16 Abs. 1
Arbeiten in der Elternzeitbis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt; Anspruch auf 15 bis 32 Stunden bei mehr als 15 Beschäftigten und mehr als 6 Monaten im Betrieb§ 15 Abs. 4 bis 7
Kündigungsschutzab der Anmeldung, frühestens 8 Wochen (bis zum 3. Geburtstag) bzw. 14 Wochen (danach) vor Beginn, und während der Elternzeit§ 18 Abs. 1
Urlaubdarf je vollem Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, nicht bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber§ 17 Abs. 1

So berechnest Du den Mutterschutz

Maßgeblich ist der voraussichtliche Entbindungstag aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis der Hebamme. Die Schutzfrist umfasst die letzten sechs Wochen davor und beginnt deshalb am selben Wochentag wie der Termin, 42 Tage früher. Nach der Geburt zählt der Geburtstag nicht mit; die acht Wochen enden am gleichen Wochentag acht Wochen später.

Beginn = Termin − 42 Tage · Ende = Geburtstag + 56 Tage (bei 12 Wochen: + 84 Tage)

Zusammen mit dem Entbindungstag sind das 99 Tage, bei zwölf Wochen 127 Tage. Kommt das Kind später, verlängert sich die Zeit vor der Geburt. Kommt es früher, werden die nicht genutzten Tage hinten angehängt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG): Bei einer Geburt 10 Tage vor dem 01.04.2027 endet der Mutterschutz trotzdem erst am Do., 27.05.2027.

Vor der Geburt freiwillig, danach Pflicht

In den sechs Wochen vor der Geburt darfst Du weiterarbeiten, wenn Du es ausdrücklich erklärst; die Erklärung kannst Du jederzeit zurücknehmen. Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot. Ausnahmen gibt es nur für Schülerinnen und Studentinnen, die auf eigenen Wunsch an der Ausbildung teilnehmen, und nach dem Tod des Kindes: Dann darfst Du nach zwei Wochen wieder arbeiten, wenn Du es verlangst und ärztlich nichts dagegen spricht. Die zwölf Wochen gelten bei Frühgeburten und Mehrlingen automatisch, bei einer Behinderung des Kindes nur auf Antrag; nach einer Totgeburt bleibt es bei acht Wochen.

Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Seit dem 1. Juni 2025 gelten Schutzfristen auch nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24.02.2025, BGBl. 2025 I Nr. 59): zwei Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche, sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Woche (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Du darfst trotzdem arbeiten, wenn Du das ausdrücklich erklärst. Vor der 13. Woche gibt es keine Schutzfrist; bist Du arbeitsunfähig, gilt die normale Krankschreibung. Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche darf Dir vier Monate lang nicht gekündigt werden (§ 17 MuSchG).

Mutterschaftsgeld und Kündigungsschutz

Während der Schutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag; der Arbeitgeber stockt auf Deinen durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate auf (§§ 19, 20 MuSchG, § 24i SGB V). Wer nicht gesetzlich versichert ist, bekommt vom Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 Euro.

Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt unzulässig, mindestens aber bis vier Monate nach der Geburt – vorausgesetzt, der Arbeitgeber weiß Bescheid oder Du teilst es ihm innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mit (§ 17 MuSchG). Den Urlaub darf er für die Schutzfristen nicht kürzen (§ 24 MuSchG).

Elternzeit: bis zu drei Jahre

Nach dem Mutterschutz können Mutter und Vater Elternzeit nehmen, bis das Kind drei Jahre alt ist; bis zu 24 Monate davon dürfen zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegen (§ 15 BEEG). Anmelden musst Du sie in Textform, für die ersten drei Lebensjahre spätestens sieben Wochen vor Beginn, danach 13 Wochen vorher. Beim ersten Antrag legst Du fest, welche Zeiten Du in den nächsten zwei Jahren nimmst (§ 16 BEEG). Für eine Elternzeit direkt nach acht Wochen Mutterschutz heißt das: Anmeldung spätestens eine Woche nach der Geburt. Wie viel Urlaub Dir zusteht, zeigt die Urlaubsanspruch-Tabelle.

Häufige Fragen

Wann beginnt der Mutterschutz?
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also 42 Tage vorher am gleichen Wochentag. Bei einem Termin am 15.06.2027 beginnt er am Di., 04.05.2027.
Wie lange dauert der Mutterschutz insgesamt?
In der Regel 14 Wochen plus Entbindungstag, also 99 Tage. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten und auf Antrag bei Behinderung des Kindes 18 Wochen plus Entbindungstag (127 Tage).
Was passiert, wenn das Kind früher kommt?
Die Tage, die vor der Geburt nicht genutzt wurden, hängen sich an die Schutzfrist nach der Geburt an. Insgesamt verlierst Du keinen Tag.
Darf ich im Mutterschutz arbeiten?
Vor der Geburt ja, wenn Du es ausdrücklich erklärst. Nach der Geburt gilt bis auf wenige Ausnahmen ein Beschäftigungsverbot von acht bzw. zwölf Wochen.
Wann muss ich die Elternzeit anmelden?
Spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform, für Zeiten nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen vorher. Die zweite Tabelle nennt für jeden Geburtstermin ein sicheres Datum.
Gibt es Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?
Ja, seit Juni 2025 ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei, sechs oder acht Wochen, je nach Schwangerschaftswoche. Arbeiten darfst Du auf eigenen Wunsch trotzdem.

Quellen