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Jugendarbeitsschutzgesetz als Tabelle: Arbeitszeiten, Pausen und Urlaub für Jugendliche

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten, an höchstens fünf Tagen (§§ 8, 15 JArbSchG). Gearbeitet wird grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr, nach Feierabend bleiben mindestens 12 Stunden frei. Pause: 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden Arbeit, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden. Der Urlaub beträgt je nach Alter 25 bis 30 Werktage. Für Kinder und Schüler gelten strengere Regeln, etwa höchstens zwei Stunden täglich für leichte Jobs ab 13 Jahren.

Die Tabellen fassen die Regeln zusammen und rechnen Pausen, Feierabend und Urlaub für 2026 und 2027 aus.

Arbeitszeit
8 Std./Tag, 40 Std./Woche
Arbeitstage
5 pro Woche
Nachtruhe
20 bis 6 Uhr
Urlaub
25 bis 30 Werktage
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Die wichtigsten Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes für 15- bis 17-Jährige15 Zeilen
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ThemaRegelWichtige AusnahmenJArbSchG
Arbeitszeit pro Taghöchstens 8 Stunden8,5 Std., wenn an anderen Werktagen derselben Woche kürzer gearbeitet wird; Landwirtschaft ab 16 in der Ernte: 9 Std.§ 8
Arbeitszeit pro Wochehöchstens 40 StundenLandwirtschaft ab 16 in der Ernte: 85 Std. in der Doppelwoche§ 8
Arbeitstagehöchstens 5 pro Woche, die Ruhetage möglichst am Stück–§ 15
Ruhepausen30 Min. bei mehr als 4,5 bis 6 Std., 60 Min. bei mehr als 6 Std.; nur Blöcke ab 15 Min.; spätestens nach 4,5 Std.–§ 11
Schichtzeit (Arbeit + Pausen)höchstens 10 StundenGastronomie, Landwirtschaft, Tierhaltung, Bau- und Montagestellen 11 Std.; Bergbau unter Tage 8 Std.§ 12
Freizeit nach Feierabendmindestens 12 Stunden am Stücknach Auftritten, Aufnahmen oder Sportveranstaltungen bis 23 Uhr: 14 Std.§ 13, § 14 Abs. 7
NachtruheArbeit nur von 6 bis 20 Uhrab 16: Gastronomie bis 22, Schichtbetrieb bis 23, Landwirtschaft ab 5 oder bis 21, Bäckerei ab 5 Uhr; ab 17: Bäckerei ab 4 Uhr§ 14
Samstagfreiu. a. Handel, Bäckerei, Friseur, Gastronomie, Krankenhaus, Kfz-Werkstatt, Sport; 2 Samstage im Monat sollen frei bleiben§ 16
Sonntagfreiu. a. Gastronomie, Krankenhaus, Landwirtschaft, Sport, Aufführungen; mindestens 2 Sonntage im Monat frei§ 17
Feiertage, 24. und 31. Dezemberfrei; am 24. und 31.12. ab 14 Uhrwie sonntags, aber nie am 25.12., 1.1., Ostersonntag und 1.5.§ 18
BerufsschuleFreistellung; keine Arbeit vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginntein Schultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden und Blockwochen ab 25 Std. zählen als volle Arbeitszeit§ 9
PrüfungenFreistellung für Prüfungen und den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung–§ 10
Urlaub25 bis 30 Werktage je nach Alter am 1. Januar3 Werktage mehr im Bergbau unter Tage§ 19
Verbotene Arbeitenkeine gefährlichen Arbeiten, keine Akkord- oder Fließbandarbeit mit vorgegebenem Tempoteilweise erlaubt, wenn für die Ausbildung nötig und unter fachkundiger Aufsicht§§ 22, 23
Ärztliche UntersuchungErstuntersuchung vor Beginn (höchstens 14 Monate alt), Nachuntersuchung nach einem Jahrkeine Pflicht bei geringfügiger oder höchstens 2 Monate dauernder leichter Arbeit§§ 32, 33

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dürfen in engen Grenzen abweichen (§ 21a JArbSchG). Arbeitest Du für mehrere Arbeitgeber, werden die Zeiten zusammengerechnet (§ 4 Abs. 5).

Mindestpause und Feierabend nach Arbeitszeit: Jugendliche und Erwachsene10 Zeilen
Arbeitszeit (Std.)Pause Jugendliche (Min.)Schichtzeit Jugendliche (Std.:Min.)Feierabend bei Beginn 7:00 UhrPause Erwachsene nach ArbZG (Min.)
404:0011:000
4,504:3011:300
5305:3012:300
5,5306:0013:000
6306:3013:300
6,5607:3014:3030
7608:0015:0030
7,5608:3015:3030
8609:0016:0030
8,5609:3016:3030

Pausen nach § 11 JArbSchG und § 4 ArbZG. Schichtzeit = Arbeitszeit + Pausen. Grau: 8,5 Stunden nur, wenn an anderen Werktagen derselben Woche weniger als 8 Stunden gearbeitet wird (§ 8 Abs. 2a).

Mindestpause nach Arbeitszeit: Jugendliche und Erwachsene
Mindestpause nach Arbeitszeit: Jugendliche und Erwachsene4 Std.: Jugendliche (JArbSchG) 0 Minuten, Erwachsene (ArbZG) 0 Minuten; 4,5 Std.: Jugendliche (JArbSchG) 0 Minuten, Erwachsene (ArbZG) 0 Minuten; 5 Std.: Jugendliche (JArbSchG) 30 Minuten, Erwachsene (ArbZG) 0 Minuten; 5,5 Std.: Jugendliche (JArbSchG) 30 Minuten, Erwachsene (ArbZG) 0 Minuten; 6 Std.: Jugendliche (JArbSchG) 30 Minuten, Erwachsene (ArbZG) 0 Minuten; 6,5 Std.: Jugendliche (JArbSchG) 60 Minuten, Erwachsene (ArbZG) 30 Minuten; 7 Std.: Jugendliche (JArbSchG) 60 Minuten, Erwachsene (ArbZG) 30 Minuten; 7,5 Std.: Jugendliche (JArbSchG) 60 Minuten, Erwachsene (ArbZG) 30 Minuten; 8 Std.: Jugendliche (JArbSchG) 60 Minuten, Erwachsene (ArbZG) 30 Minuten; 8,5 Std.: Jugendliche (JArbSchG) 60 Minuten, Erwachsene (ArbZG) 30 MinutenJugendliche (JArbSchG)Erwachsene (ArbZG)0204060004 Std.004,5 Std.3005 Std.3005,5 Std.3006 Std.60306,5 Std.60307 Std.60307,5 Std.60308 Std.60308,5 Std.Minuten
Mindesturlaub nach Alter zu Beginn des Kalenderjahres, mit Geburtsdaten für 2026 und 20274 Zeilen
Alter am 1. JanuarMindesturlaub (Werktage)bei 5-Tage-Woche (Arbeitstage)Urlaubsjahr 2026: geborenUrlaubsjahr 2027: geboren
noch nicht 16 Jahre3025am oder nach dem 02.01.2010am oder nach dem 02.01.2011
16 Jahre2722,502.01.2009 bis 01.01.201002.01.2010 bis 01.01.2011
17 Jahre2520,8302.01.2008 bis 01.01.200902.01.2009 bis 01.01.2010
ab 18 Jahre (BUrlG)2420am oder vor dem 01.01.2008am oder vor dem 01.01.2009

Werktage sind Montag bis Samstag; umgerechnet mit Werktage × 5 ÷ 6, ohne Rundung. Wer am 1. Januar Geburtstag hat, ist zu Beginn des Jahres schon ein Jahr älter (§ 187 Abs. 2 BGB).

Mindesturlaub nach Alter am 1. Januar
Mindesturlaub nach Alter am 1. Januarnoch nicht 16 Jahre: Werktage 30 Tage, Arbeitstage bei 5-Tage-Woche 25 Tage; 16 Jahre: Werktage 27 Tage, Arbeitstage bei 5-Tage-Woche 22,5 Tage; 17 Jahre: Werktage 25 Tage, Arbeitstage bei 5-Tage-Woche 20,83 Tage; ab 18 Jahre (BUrlG): Werktage 24 Tage, Arbeitstage bei 5-Tage-Woche 20 TageWerktageArbeitstage bei 5-Tage-Woche01020303025noch nicht 16 Jahre2722,516 Jahre2520,8317 Jahre2420ab 18 Jahre (BUrlG)Tage
Kinderarbeit, Schülerjobs und Ferienjobs5 Zeilen
WerWas ist erlaubtWie langeUhrzeitRechtsgrundlage
Kinder unter 13 Jahrenkeine Beschäftigung; Ausnahmen: Betriebspraktikum, Therapie, richterliche Weisung; mit behördlicher Bewilligung Mitwirkung bei Theater, Musik, Film und Werbung ab 3 JahrenTheater (über 6): bis 4 Std.; sonst über 3 bis 6 Jahre bis 2 Std., über 6 Jahre bis 3 Std. täglichTheater 10–23 Uhr; sonst 8–17 bzw. 8–22 Uhr§ 5 Abs. 2, § 6
Kinder ab 13 und vollzeitschulpflichtige Jugendlichenur leichte Tätigkeiten mit Einwilligung der Eltern: Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe, Haus- und Gartenarbeit, Haustiere, Einkäufe, Ernte, Hilfe beim Sport, Vereins- und Kirchenaktionenbis 2 Std. täglich (landwirtschaftlicher Familienbetrieb 3 Std.), höchstens 5 Tage pro Wochenicht 18–8 Uhr, nicht vor oder während des Unterrichts§ 5 Abs. 3; § 2 KindArbSchV
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 in den SchulferienFerienjob nach den Regeln für Jugendlichehöchstens 4 Wochen im Kalenderjahr; bis 8 Std. täglich, 40 Std. pro Woche6–20 Uhr (Ausnahmen wie für Jugendliche)§ 5 Abs. 4
Unter 15, nicht mehr vollzeitschulpflichtigBerufsausbildung oder leichte Tätigkeitenbis 7 Std. täglich, 35 Std. pro Woche6–20 Uhr§ 7
Jugendliche 15 bis 17 nach der VollzeitschulpflichtAusbildung und Arbeit nach dem JArbSchGbis 8 Std. täglich, 40 Std. pro Woche6–20 Uhr, Ausnahmen ab 16§§ 8, 14

Kind = unter 15 Jahre; vollzeitschulpflichtige Jugendliche werden wie Kinder behandelt (§ 2 JArbSchG). Für Kinder ist eine Arbeit nicht mehr leicht, wenn sie regelmäßig mehr als 7,5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg tragen müssen (§ 2 Abs. 2 KindArbSchV).

Für wen das Gesetz gilt

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle unter 18 Jahren, die in einer Ausbildung, als Arbeitnehmer, Aushilfe oder Praktikant beschäftigt sind (§ 1 JArbSchG). Kind ist, wer noch nicht 15 ist, Jugendlicher, wer 15, 16 oder 17 ist (§ 2). Wer noch vollzeitschulpflichtig ist, wird wie ein Kind behandelt. Nicht erfasst sind gelegentliche kleine Gefälligkeiten und die Mithilfe im Haushalt der Eltern.

Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit

Acht Stunden täglich sind die Obergrenze; arbeitest Du an einzelnen Tagen der Woche kürzer, sind an den übrigen 8,5 Stunden erlaubt (§ 8 Abs. 2a). Die Pausen müssen vorher feststehen, dauern mindestens 15 Minuten am Stück und liegen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Schluss (§ 11). Arbeitszeit und Pausen zusammen dürfen 10 Stunden nicht überschreiten, in Gastronomie, Landwirtschaft und auf dem Bau 11 Stunden (§ 12).

Beispiel: Beginn um 7:00 Uhr, 8 Stunden Arbeit und 60 Minuten Pause ergeben Feierabend um 16:00 Uhr. Mit 12 Stunden Freizeit (§ 13) ginge es frühestens um 4:00 Uhr weiter – wegen der Nachtruhe aber erst um 6 Uhr. Erwachsene brauchen bei acht Stunden nur 30 Minuten Pause und 11 Stunden Ruhezeit (§§ 4, 5 ArbZG).

Nachtruhe, Wochenende und Feiertage

Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten (§ 14). Ab 16 Jahren gibt es Ausnahmen: in Gaststätten bis 22 Uhr, in Schichtbetrieben bis 23 Uhr, in Bäckereien ab 5 Uhr, ab 17 Jahren dort ab 4 Uhr. Beginnt am nächsten Tag die Berufsschule vor 9 Uhr, ist um 20 Uhr Schluss.

Samstage, Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich frei. Samstags darf unter anderem im Handel, beim Friseur und in der Gastronomie gearbeitet werden, sonntags nur in wenigen Bereichen wie Gastronomie, Krankenhaus oder Sport. Für jeden Wochenendeinsatz gibt es einen anderen freien Tag in derselben Woche (§§ 16, 17). Am 24. und 31. Dezember ist ab 14 Uhr frei (§ 18).

Berufsschule und Prüfungen

Für den Unterricht muss der Betrieb Dich freistellen (§ 9). Vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darfst Du nicht arbeiten; das gilt auch für berufsschulpflichtige Volljährige. Einmal pro Woche gilt ein Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten als voller Arbeitstag, eine Blockwoche mit mindestens 25 Stunden an fünf Tagen als volle Woche. Für Prüfungen und den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung gibt es ebenfalls frei, ohne Lohnabzug (§ 10).

Urlaub nach Alter

Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar: Wer dann noch nicht 16 ist, hat mindestens 30 Werktage Urlaub, mit 16 sind es 27, mit 17 noch 25 Werktage (§ 19). Weil Jugendliche nur an fünf Tagen arbeiten, rechnest Du in Arbeitstage um: 30 Werktage sind 25 Arbeitstage. Berufsschüler sollen den Urlaub in den Schulferien nehmen; für jeden Berufsschultag im Urlaub gibt es einen Tag zusätzlich. Wie Du Urlaub bei Teilzeit umrechnest, zeigt die Urlaubsanspruch-Tabelle.

Ferienjobs und Kinderarbeit

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 5). Ab 13 Jahren sind mit Einwilligung der Eltern leichte Jobs erlaubt, etwa Zeitungen austragen, Babysitten oder Nachhilfe – höchstens zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Unterrichts (Kinderarbeitsschutzverordnung). Schüler ab 15 dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen im Jahr voll arbeiten. Den Mindestlohn bekommen unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht (§ 22 Abs. 2 MiLoG); den aktuellen Betrag nennt die Mindestlohn-Tabelle.

Häufige Fragen

Wie lange dürfen Jugendliche am Tag arbeiten?
Höchstens acht Stunden, an höchstens fünf Tagen und mit höchstens 40 Stunden pro Woche. Wird an einzelnen Tagen kürzer gearbeitet, sind an den anderen Tagen derselben Woche 8,5 Stunden erlaubt.
Bis wann dürfen 16-Jährige arbeiten?
In der Regel bis 20 Uhr, in Gaststätten bis 22 Uhr und in Schichtbetrieben bis 23 Uhr – aber nicht nach 20 Uhr, wenn am nächsten Tag die Berufsschule vor 9 Uhr beginnt.
Wie viel Pause steht Jugendlichen zu?
30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeit, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden. Unterbrechungen unter 15 Minuten zählen nicht als Pause.
Ab welchem Alter darf man einen Ferienjob machen?
Ab 13 Jahren sind leichte Tätigkeiten bis zwei Stunden täglich erlaubt. Ab 15 dürfen Schüler in den Ferien bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten, höchstens acht Stunden am Tag.
Bekommen Jugendliche den Mindestlohn?
Nicht, wenn sie unter 18 sind und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Auszubildende erhalten stattdessen eine Ausbildungsvergütung.

Quellen