Arbeit & Recht · Stand:
Jugendarbeitsschutzgesetz als Tabelle: Arbeitszeiten, Pausen und Urlaub für Jugendliche
Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten, an höchstens fünf Tagen (§§ 8, 15 JArbSchG). Gearbeitet wird grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr, nach Feierabend bleiben mindestens 12 Stunden frei. Pause: 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden Arbeit, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden. Der Urlaub beträgt je nach Alter 25 bis 30 Werktage. Für Kinder und Schüler gelten strengere Regeln, etwa höchstens zwei Stunden täglich für leichte Jobs ab 13 Jahren.
Die Tabellen fassen die Regeln zusammen und rechnen Pausen, Feierabend und Urlaub für 2026 und 2027 aus.
- Arbeitszeit
- 8 Std./Tag, 40 Std./Woche
- Arbeitstage
- 5 pro Woche
- Nachtruhe
- 20 bis 6 Uhr
- Urlaub
- 25 bis 30 Werktage
| Thema | Regel | Wichtige Ausnahmen | JArbSchG |
|---|---|---|---|
| Arbeitszeit pro Tag | höchstens 8 Stunden | 8,5 Std., wenn an anderen Werktagen derselben Woche kürzer gearbeitet wird; Landwirtschaft ab 16 in der Ernte: 9 Std. | § 8 |
| Arbeitszeit pro Woche | höchstens 40 Stunden | Landwirtschaft ab 16 in der Ernte: 85 Std. in der Doppelwoche | § 8 |
| Arbeitstage | höchstens 5 pro Woche, die Ruhetage möglichst am Stück | – | § 15 |
| Ruhepausen | 30 Min. bei mehr als 4,5 bis 6 Std., 60 Min. bei mehr als 6 Std.; nur Blöcke ab 15 Min.; spätestens nach 4,5 Std. | – | § 11 |
| Schichtzeit (Arbeit + Pausen) | höchstens 10 Stunden | Gastronomie, Landwirtschaft, Tierhaltung, Bau- und Montagestellen 11 Std.; Bergbau unter Tage 8 Std. | § 12 |
| Freizeit nach Feierabend | mindestens 12 Stunden am Stück | nach Auftritten, Aufnahmen oder Sportveranstaltungen bis 23 Uhr: 14 Std. | § 13, § 14 Abs. 7 |
| Nachtruhe | Arbeit nur von 6 bis 20 Uhr | ab 16: Gastronomie bis 22, Schichtbetrieb bis 23, Landwirtschaft ab 5 oder bis 21, Bäckerei ab 5 Uhr; ab 17: Bäckerei ab 4 Uhr | § 14 |
| Samstag | frei | u. a. Handel, Bäckerei, Friseur, Gastronomie, Krankenhaus, Kfz-Werkstatt, Sport; 2 Samstage im Monat sollen frei bleiben | § 16 |
| Sonntag | frei | u. a. Gastronomie, Krankenhaus, Landwirtschaft, Sport, Aufführungen; mindestens 2 Sonntage im Monat frei | § 17 |
| Feiertage, 24. und 31. Dezember | frei; am 24. und 31.12. ab 14 Uhr | wie sonntags, aber nie am 25.12., 1.1., Ostersonntag und 1.5. | § 18 |
| Berufsschule | Freistellung; keine Arbeit vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt | ein Schultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden und Blockwochen ab 25 Std. zählen als volle Arbeitszeit | § 9 |
| Prüfungen | Freistellung für Prüfungen und den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung | – | § 10 |
| Urlaub | 25 bis 30 Werktage je nach Alter am 1. Januar | 3 Werktage mehr im Bergbau unter Tage | § 19 |
| Verbotene Arbeiten | keine gefährlichen Arbeiten, keine Akkord- oder Fließbandarbeit mit vorgegebenem Tempo | teilweise erlaubt, wenn für die Ausbildung nötig und unter fachkundiger Aufsicht | §§ 22, 23 |
| Ärztliche Untersuchung | Erstuntersuchung vor Beginn (höchstens 14 Monate alt), Nachuntersuchung nach einem Jahr | keine Pflicht bei geringfügiger oder höchstens 2 Monate dauernder leichter Arbeit | §§ 32, 33 |
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dürfen in engen Grenzen abweichen (§ 21a JArbSchG). Arbeitest Du für mehrere Arbeitgeber, werden die Zeiten zusammengerechnet (§ 4 Abs. 5).
| Arbeitszeit (Std.) | Pause Jugendliche (Min.) | Schichtzeit Jugendliche (Std.:Min.) | Feierabend bei Beginn 7:00 Uhr | Pause Erwachsene nach ArbZG (Min.) |
|---|---|---|---|---|
| 4 | 0 | 4:00 | 11:00 | 0 |
| 4,5 | 0 | 4:30 | 11:30 | 0 |
| 5 | 30 | 5:30 | 12:30 | 0 |
| 5,5 | 30 | 6:00 | 13:00 | 0 |
| 6 | 30 | 6:30 | 13:30 | 0 |
| 6,5 | 60 | 7:30 | 14:30 | 30 |
| 7 | 60 | 8:00 | 15:00 | 30 |
| 7,5 | 60 | 8:30 | 15:30 | 30 |
| 8 | 60 | 9:00 | 16:00 | 30 |
| 8,5 | 60 | 9:30 | 16:30 | 30 |
Pausen nach § 11 JArbSchG und § 4 ArbZG. Schichtzeit = Arbeitszeit + Pausen. Grau: 8,5 Stunden nur, wenn an anderen Werktagen derselben Woche weniger als 8 Stunden gearbeitet wird (§ 8 Abs. 2a).
| Alter am 1. Januar | Mindesturlaub (Werktage) | bei 5-Tage-Woche (Arbeitstage) | Urlaubsjahr 2026: geboren | Urlaubsjahr 2027: geboren |
|---|---|---|---|---|
| noch nicht 16 Jahre | 30 | 25 | am oder nach dem 02.01.2010 | am oder nach dem 02.01.2011 |
| 16 Jahre | 27 | 22,5 | 02.01.2009 bis 01.01.2010 | 02.01.2010 bis 01.01.2011 |
| 17 Jahre | 25 | 20,83 | 02.01.2008 bis 01.01.2009 | 02.01.2009 bis 01.01.2010 |
| ab 18 Jahre (BUrlG) | 24 | 20 | am oder vor dem 01.01.2008 | am oder vor dem 01.01.2009 |
Werktage sind Montag bis Samstag; umgerechnet mit Werktage × 5 ÷ 6, ohne Rundung. Wer am 1. Januar Geburtstag hat, ist zu Beginn des Jahres schon ein Jahr älter (§ 187 Abs. 2 BGB).
| Wer | Was ist erlaubt | Wie lange | Uhrzeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Kinder unter 13 Jahren | keine Beschäftigung; Ausnahmen: Betriebspraktikum, Therapie, richterliche Weisung; mit behördlicher Bewilligung Mitwirkung bei Theater, Musik, Film und Werbung ab 3 Jahren | Theater (über 6): bis 4 Std.; sonst über 3 bis 6 Jahre bis 2 Std., über 6 Jahre bis 3 Std. täglich | Theater 10–23 Uhr; sonst 8–17 bzw. 8–22 Uhr | § 5 Abs. 2, § 6 |
| Kinder ab 13 und vollzeitschulpflichtige Jugendliche | nur leichte Tätigkeiten mit Einwilligung der Eltern: Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe, Haus- und Gartenarbeit, Haustiere, Einkäufe, Ernte, Hilfe beim Sport, Vereins- und Kirchenaktionen | bis 2 Std. täglich (landwirtschaftlicher Familienbetrieb 3 Std.), höchstens 5 Tage pro Woche | nicht 18–8 Uhr, nicht vor oder während des Unterrichts | § 5 Abs. 3; § 2 KindArbSchV |
| Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 in den Schulferien | Ferienjob nach den Regeln für Jugendliche | höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr; bis 8 Std. täglich, 40 Std. pro Woche | 6–20 Uhr (Ausnahmen wie für Jugendliche) | § 5 Abs. 4 |
| Unter 15, nicht mehr vollzeitschulpflichtig | Berufsausbildung oder leichte Tätigkeiten | bis 7 Std. täglich, 35 Std. pro Woche | 6–20 Uhr | § 7 |
| Jugendliche 15 bis 17 nach der Vollzeitschulpflicht | Ausbildung und Arbeit nach dem JArbSchG | bis 8 Std. täglich, 40 Std. pro Woche | 6–20 Uhr, Ausnahmen ab 16 | §§ 8, 14 |
Kind = unter 15 Jahre; vollzeitschulpflichtige Jugendliche werden wie Kinder behandelt (§ 2 JArbSchG). Für Kinder ist eine Arbeit nicht mehr leicht, wenn sie regelmäßig mehr als 7,5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg tragen müssen (§ 2 Abs. 2 KindArbSchV).
Für wen das Gesetz gilt
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle unter 18 Jahren, die in einer Ausbildung, als Arbeitnehmer, Aushilfe oder Praktikant beschäftigt sind (§ 1 JArbSchG). Kind ist, wer noch nicht 15 ist, Jugendlicher, wer 15, 16 oder 17 ist (§ 2). Wer noch vollzeitschulpflichtig ist, wird wie ein Kind behandelt. Nicht erfasst sind gelegentliche kleine Gefälligkeiten und die Mithilfe im Haushalt der Eltern.
Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit
Acht Stunden täglich sind die Obergrenze; arbeitest Du an einzelnen Tagen der Woche kürzer, sind an den übrigen 8,5 Stunden erlaubt (§ 8 Abs. 2a). Die Pausen müssen vorher feststehen, dauern mindestens 15 Minuten am Stück und liegen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Schluss (§ 11). Arbeitszeit und Pausen zusammen dürfen 10 Stunden nicht überschreiten, in Gastronomie, Landwirtschaft und auf dem Bau 11 Stunden (§ 12).
Beispiel: Beginn um 7:00 Uhr, 8 Stunden Arbeit und 60 Minuten Pause ergeben Feierabend um 16:00 Uhr. Mit 12 Stunden Freizeit (§ 13) ginge es frühestens um 4:00 Uhr weiter – wegen der Nachtruhe aber erst um 6 Uhr. Erwachsene brauchen bei acht Stunden nur 30 Minuten Pause und 11 Stunden Ruhezeit (§§ 4, 5 ArbZG).
Nachtruhe, Wochenende und Feiertage
Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten (§ 14). Ab 16 Jahren gibt es Ausnahmen: in Gaststätten bis 22 Uhr, in Schichtbetrieben bis 23 Uhr, in Bäckereien ab 5 Uhr, ab 17 Jahren dort ab 4 Uhr. Beginnt am nächsten Tag die Berufsschule vor 9 Uhr, ist um 20 Uhr Schluss.
Samstage, Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich frei. Samstags darf unter anderem im Handel, beim Friseur und in der Gastronomie gearbeitet werden, sonntags nur in wenigen Bereichen wie Gastronomie, Krankenhaus oder Sport. Für jeden Wochenendeinsatz gibt es einen anderen freien Tag in derselben Woche (§§ 16, 17). Am 24. und 31. Dezember ist ab 14 Uhr frei (§ 18).
Berufsschule und Prüfungen
Für den Unterricht muss der Betrieb Dich freistellen (§ 9). Vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darfst Du nicht arbeiten; das gilt auch für berufsschulpflichtige Volljährige. Einmal pro Woche gilt ein Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten als voller Arbeitstag, eine Blockwoche mit mindestens 25 Stunden an fünf Tagen als volle Woche. Für Prüfungen und den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung gibt es ebenfalls frei, ohne Lohnabzug (§ 10).
Urlaub nach Alter
Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar: Wer dann noch nicht 16 ist, hat mindestens 30 Werktage Urlaub, mit 16 sind es 27, mit 17 noch 25 Werktage (§ 19). Weil Jugendliche nur an fünf Tagen arbeiten, rechnest Du in Arbeitstage um: 30 Werktage sind 25 Arbeitstage. Berufsschüler sollen den Urlaub in den Schulferien nehmen; für jeden Berufsschultag im Urlaub gibt es einen Tag zusätzlich. Wie Du Urlaub bei Teilzeit umrechnest, zeigt die Urlaubsanspruch-Tabelle.
Ferienjobs und Kinderarbeit
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 5). Ab 13 Jahren sind mit Einwilligung der Eltern leichte Jobs erlaubt, etwa Zeitungen austragen, Babysitten oder Nachhilfe – höchstens zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Unterrichts (Kinderarbeitsschutzverordnung). Schüler ab 15 dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen im Jahr voll arbeiten. Den Mindestlohn bekommen unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht (§ 22 Abs. 2 MiLoG); den aktuellen Betrag nennt die Mindestlohn-Tabelle.
Häufige Fragen
Wie lange dürfen Jugendliche am Tag arbeiten?
Bis wann dürfen 16-Jährige arbeiten?
Wie viel Pause steht Jugendlichen zu?
Ab welchem Alter darf man einen Ferienjob machen?
Bekommen Jugendliche den Mindestlohn?
Quellen
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) § 8 Dauer der Arbeitszeit
- JArbSchG § 11 Ruhepausen
- JArbSchG § 14 Nachtruhe
- JArbSchG § 9 Berufsschule
- JArbSchG § 19 Urlaub
- JArbSchG § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
- Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) § 2 Zulässige Beschäftigungen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 4 Ruhepausen
- Mindestlohngesetz (MiLoG) § 22 Persönlicher Anwendungsbereich