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Erbschaftsteuer-Tabelle: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
Bei Erbschaften und Schenkungen bleibt ein persönlicher Freibetrag steuerfrei: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel und nur 20.000 € für Geschwister, Nichten, Neffen und Nichtverwandte. Auf den Rest erhebt das Finanzamt je nach Steuerklasse und Höhe 7 bis 50 %. Erbt ein Kind 500.000 €, sind 100.000 € steuerpflichtig und es fallen 11.000 € Erbschaftsteuer an.
Die Tabellen zeigen die Freibeträge, die Steuersätze nach § 19 ErbStG und die fertig berechnete Steuer für typische Erbschaften. Für Schenkungen gelten dieselben Werte.
- Freibetrag Ehegatte
- 500.000 €
- Freibetrag Kind
- 400.000 €
- Freibetrag Geschwister
- 20.000 €
- Steuersatz
- 7 bis 50 %
| Erwerber | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag (€) | Versorgungsfreibetrag (€) |
|---|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 | 256.000 |
| Kind, Stiefkind | I | 400.000 | bis 52.000 |
| Enkel, wenn der Elternteil verstorben ist | I | 400.000 | – |
| Enkel | I | 200.000 | – |
| Urenkel | I | 100.000 | – |
| Eltern, Großeltern – bei Erbschaft | I | 100.000 | – |
| Eltern, Großeltern – bei Schenkung | II | 20.000 | – |
| Geschwister | II | 20.000 | – |
| Nichte, Neffe | II | 20.000 | – |
| Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkind | II | 20.000 | – |
| geschiedener Ehegatte, früherer Lebenspartner | II | 20.000 | – |
| Lebensgefährte ohne Trauschein | III | 20.000 | – |
| Tante, Onkel, Cousin, Cousine | III | 20.000 | – |
| Freunde und alle übrigen Personen | III | 20.000 | – |
Der persönliche Freibetrag gilt je Erwerber und je Schenker bzw. Erblasser für alle Erwerbe innerhalb von zehn Jahren. Den Versorgungsfreibetrag gibt es nur bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich (€) | Steuerklasse I (%) | Steuerklasse II (%) | Steuerklasse III (%) |
|---|---|---|---|
| 75.000 | 7 | 15 | 30 |
| 300.000 | 11 | 20 | 30 |
| 600.000 | 15 | 25 | 30 |
| 6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
| 13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
| 26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
| über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil in der jeweiligen Stufe. Knapp über einer Stufengrenze mildert der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3) den Sprung.
Wertstufen in Euro, bezogen auf den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags.
| Wert des Erbes (€) | Ehegatte (€) | Kind (€) | Enkel (€) | Geschwister (€) | Nichtverwandte (€) |
|---|---|---|---|---|---|
| 50.000 | 0 | 0 | 0 | 4.500 | 9.000 |
| 100.000 | 0 | 0 | 0 | 13.750 | 24.000 |
| 200.000 | 0 | 0 | 0 | 36.000 | 54.000 |
| 300.000 | 0 | 0 | 11.000 | 56.000 | 84.000 |
| 400.000 | 0 | 0 | 22.000 | 95.000 | 114.000 |
| 500.000 | 0 | 11.000 | 33.000 | 120.000 | 144.000 |
| 600.000 | 11.000 | 22.000 | 60.000 | 145.000 | 174.000 |
| 750.000 | 27.500 | 52.500 | 82.500 | 215.000 | 219.000 |
| 1.000.000 | 75.000 | 90.000 | 152.000 | 294.000 | 294.000 |
| 1.500.000 | 190.000 | 209.000 | 247.000 | 444.000 | 444.000 |
| 2.000.000 | 285.000 | 304.000 | 342.000 | 594.000 | 594.000 |
| 3.000.000 | 475.000 | 494.000 | 532.000 | 894.000 | 894.000 |
| 5.000.000 | 855.000 | 874.000 | 912.000 | 1.494.000 | 1.494.000 |
| 10.000.000 | 2.185.000 | 2.208.000 | 2.254.000 | 3.493.000 | 4.785.000 |
Gerechnet mit persönlichem Freibetrag, Abrundung auf volle 100 € und Härteausgleich. Nicht berücksichtigt: Versorgungsfreibetrag, Hausrat-Freibeträge, Erbfallkostenpauschale, steuerfreies Familienheim und Verschonungen für Betriebsvermögen. „Wert des Erbes“ = Nachlassanteil nach Abzug der Schulden.
Waagerecht: Wert des Erbes in Euro (nach Abzug der Schulden). Ehegatten und Kinder zahlen dank hoher Freibeträge und Steuerklasse I deutlich weniger als Geschwister (Klasse II) und Nichtverwandte (Klasse III).
| Alter des Kindes beim Erbfall | Versorgungsfreibetrag (€) |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 52.000 |
| über 5 bis 10 Jahre | 41.000 |
| über 10 bis 15 Jahre | 30.700 |
| über 15 bis 20 Jahre | 20.500 |
| über 20 Jahre bis zum 27. Geburtstag | 10.300 |
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 400.000 €. Er wird um den Kapitalwert von Hinterbliebenenbezügen gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (etwa einer Waisenrente).
So rechnest Du die Erbschaftsteuer aus
Die Rechnung hat drei Schritte. Vom Wert Deines Erbteils ziehst Du zuerst die Schulden und den persönlichen Freibetrag ab. Das Ergebnis, der steuerpflichtige Erwerb, wird auf volle 100 € abgerundet (§ 10 ErbStG). Dann suchst Du in der Satztabelle die Stufe und nimmst den Satz Deiner Steuerklasse – und zwar für den ganzen Betrag, nicht stufenweise wie bei der Einkommensteuer.
Steuer = (Erbe − Schulden − Freibetrag) × Steuersatz
Beispiel: Ein Kind erbt 500.000 €. Nach dem Freibetrag von 400.000 € bleiben 100.000 €. Das liegt in der Stufe bis 300.000 €, Steuerklasse I, also 11 %: 11.000 €. Ein Freund mit 100.000 € Erbe zahlt dagegen 30 % auf 80.000 €, also 24.000 €.
Welche Steuerklasse gilt für wen?
Die Steuerklasse richtet sich nach der Verwandtschaft (§ 15 ErbStG). In Klasse I stehen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie Eltern und Großeltern, wenn sie erben. Klasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, den geschiedenen Ehegatten und Eltern bei einer Schenkung. Alle anderen fallen in Klasse III – auch der Lebensgefährte ohne Trauschein, der deshalb nur 20.000 € frei hat und mindestens 30 % zahlt.
Härteausgleich an den Stufengrenzen
Weil der Satz für den gesamten Erwerb gilt, würde schon ein Euro über einer Stufengrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. § 19 Abs. 3 ErbStG verhindert das: Die Mehrsteuer gegenüber der Grenze darf höchstens die Hälfte des übersteigenden Betrags ausmachen, bei Sätzen über 30 % höchstens drei Viertel.
Beispiel: Ein Kind erbt 720.000 €, steuerpflichtig sind 320.000 €. Mit 15 % wären das 48.000 €. An der Grenze von 300.000 € fielen 33.000 € an, dazu kommt höchstens die Hälfte der übersteigenden 20.000 €. Die Steuer beträgt daher nur 43.000 €. Eine Nichte mit 100.000 € Erbe zahlt statt 16.000 € nur 13.750 €. Die Beispieltabelle rechnet den Härteausgleich bereits ein.
Weitere Freibeträge und Steuerbefreiungen
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es einige Entlastungen, die die Beispieltabelle nicht enthält:
- Versorgungsfreibetrag (§ 17): 256.000 € für den überlebenden Ehegatten, für Kinder je nach Alter 10.300 bis 52.000 €. Hinterbliebenenrenten, die nicht erbschaftsteuerpflichtig sind, mindern ihn.
- Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1): in Klasse I bis 41.000 € für Hausrat und weitere 12.000 € für andere bewegliche Gegenstände, in Klasse II und III zusammen 12.000 €.
- Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c): Ehegatten erben das selbst bewohnte Haus steuerfrei, Kinder bis 200 m² Wohnfläche – wenn sie es zehn Jahre lang selbst nutzen.
- Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5): Für Bestattung, Grabstein und Nachlassabwicklung werden ohne Nachweis 15.000 € abgezogen.
Schenkungen und die 10-Jahres-Regel
Die Schenkungsteuer folgt denselben Freibeträgen und Sätzen. Entscheidend ist § 14 ErbStG: Alles, was Du innerhalb von zehn Jahren von derselben Person bekommst, wird zusammengerechnet. Erst danach steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung. Eltern können jedem Kind deshalb alle zehn Jahre je 400.000 € steuerfrei schenken, zusammen 800.000 €. Stirbt der Schenker innerhalb der Frist, zählt die Schenkung auch beim Erbe mit.
Jeder Erwerb muss dem Finanzamt binnen drei Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Notariell beurkundete Schenkungen musst Du nicht selbst melden. Bei einem eröffneten Testament entfällt die Anzeige nur, wenn keine Grundstücke, kein Betriebsvermögen und kein Auslandsvermögen dazugehören.
Ob Freibeträge und Sätze so bleiben, ist offen: Am 12. Oktober 2026 hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag Bayerns verhandelt, der unter anderem die seit 2009 nicht angepassten Freibeträge angreift (1 BvF 1/23). Ein Urteil steht noch aus.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für Kinder?
Gelten bei Schenkungen dieselben Freibeträge?
Wie viel Erbschaftsteuer zahlen Geschwister?
Muss ich das geerbte Elternhaus versteuern?
Wann muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?
Quellen
- § 15 ErbStG – Steuerklassen
- § 16 ErbStG – Freibeträge
- § 17 ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag
- § 19 ErbStG – Steuersätze und Härteausgleich
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe (10 Jahre)
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Hausrat, Familienheim)
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb
- § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs
- Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 48/2026 zur Verhandlung „Erbschaftsteuer“