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Erbschaftsteuer-Tabelle: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze

Bei Erbschaften und Schenkungen bleibt ein persönlicher Freibetrag steuerfrei: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel und nur 20.000 € für Geschwister, Nichten, Neffen und Nichtverwandte. Auf den Rest erhebt das Finanzamt je nach Steuerklasse und Höhe 7 bis 50 %. Erbt ein Kind 500.000 €, sind 100.000 € steuerpflichtig und es fallen 11.000 € Erbschaftsteuer an.

Die Tabellen zeigen die Freibeträge, die Steuersätze nach § 19 ErbStG und die fertig berechnete Steuer für typische Erbschaften. Für Schenkungen gelten dieselben Werte.

Freibetrag Ehegatte
500.000 €
Freibetrag Kind
400.000 €
Freibetrag Geschwister
20.000 €
Steuersatz
7 bis 50 %
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Freibeträge und Steuerklassen bei Erbschaft und Schenkung (§§ 15–17 ErbStG)14 Zeilen
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ErwerberSteuerklassePersönlicher Freibetrag (€)Versorgungsfreibetrag (€)
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000256.000
Kind, StiefkindI400.000bis 52.000
Enkel, wenn der Elternteil verstorben istI400.000–
EnkelI200.000–
UrenkelI100.000–
Eltern, Großeltern – bei ErbschaftI100.000–
Eltern, Großeltern – bei SchenkungII20.000–
GeschwisterII20.000–
Nichte, NeffeII20.000–
Stiefeltern, Schwiegereltern, SchwiegerkindII20.000–
geschiedener Ehegatte, früherer LebenspartnerII20.000–
Lebensgefährte ohne TrauscheinIII20.000–
Tante, Onkel, Cousin, CousineIII20.000–
Freunde und alle übrigen PersonenIII20.000–

Der persönliche Freibetrag gilt je Erwerber und je Schenker bzw. Erblasser für alle Erwerbe innerhalb von zehn Jahren. Den Versorgungsfreibetrag gibt es nur bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen.

Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 19 Abs. 1 ErbStG7 Zeilen
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich (€)Steuerklasse I (%)Steuerklasse II (%)Steuerklasse III (%)
75.00071530
300.000112030
600.000152530
6.000.000193030
13.000.000233550
26.000.000274050
über 26.000.000304350

Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil in der jeweiligen Stufe. Knapp über einer Stufengrenze mildert der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3) den Sprung.

Steuersatz je Wertstufe und Steuerklasse
Steuersatz je Wertstufe und Steuerklassebis 75.000: Klasse I 7 %, Klasse II 15 %, Klasse III 30 %; bis 300.000: Klasse I 11 %, Klasse II 20 %, Klasse III 30 %; bis 600.000: Klasse I 15 %, Klasse II 25 %, Klasse III 30 %; bis 6 Mio.: Klasse I 19 %, Klasse II 30 %, Klasse III 30 %; bis 13 Mio.: Klasse I 23 %, Klasse II 35 %, Klasse III 50 %; bis 26 Mio.: Klasse I 27 %, Klasse II 40 %, Klasse III 50 %; über 26 Mio.: Klasse I 30 %, Klasse II 43 %, Klasse III 50 %Klasse IKlasse IIKlasse III0102030405071530bis 75.000112030bis 300.000152530bis 600.000193030bis 6 Mio.233550bis 13 Mio.274050bis 26 Mio.304350über 26 Mio.%

Wertstufen in Euro, bezogen auf den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags.

Erbschaftsteuer in Euro nach Wert des Erbes und Verwandtschaft (nach Abzug des persönlichen Freibetrags)14 Zeilen
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Wert des Erbes (€)Ehegatte (€)Kind (€)Enkel (€)Geschwister (€)Nichtverwandte (€)
50.0000004.5009.000
100.00000013.75024.000
200.00000036.00054.000
300.0000011.00056.00084.000
400.0000022.00095.000114.000
500.000011.00033.000120.000144.000
600.00011.00022.00060.000145.000174.000
750.00027.50052.50082.500215.000219.000
1.000.00075.00090.000152.000294.000294.000
1.500.000190.000209.000247.000444.000444.000
2.000.000285.000304.000342.000594.000594.000
3.000.000475.000494.000532.000894.000894.000
5.000.000855.000874.000912.0001.494.0001.494.000
10.000.0002.185.0002.208.0002.254.0003.493.0004.785.000

Gerechnet mit persönlichem Freibetrag, Abrundung auf volle 100 € und Härteausgleich. Nicht berücksichtigt: Versorgungsfreibetrag, Hausrat-Freibeträge, Erbfallkostenpauschale, steuerfreies Familienheim und Verschonungen für Betriebsvermögen. „Wert des Erbes“ = Nachlassanteil nach Abzug der Schulden.

Erbschaftsteuer nach Wert des Erbes und Verwandtschaft
Erbschaftsteuer nach Wert des Erbes und Verwandtschaft0: Ehegatte 0 €, Kind 0 €, Geschwister 0 €, Nichtverwandte 0 €; 100.000: Ehegatte 0 €, Kind 0 €, Geschwister 13.750 €, Nichtverwandte 24.000 €; 200.000: Ehegatte 0 €, Kind 0 €, Geschwister 36.000 €, Nichtverwandte 54.000 €; 300.000: Ehegatte 0 €, Kind 0 €, Geschwister 56.000 €, Nichtverwandte 84.000 €; 400.000: Ehegatte 0 €, Kind 0 €, Geschwister 95.000 €, Nichtverwandte 114.000 €; 500.000: Ehegatte 0 €, Kind 11.000 €, Geschwister 120.000 €, Nichtverwandte 144.000 €; 600.000: Ehegatte 11.000 €, Kind 22.000 €, Geschwister 145.000 €, Nichtverwandte 174.000 €; 700.000: Ehegatte 22.000 €, Kind 33.000 €, Geschwister 190.000 €, Nichtverwandte 204.000 €; 800.000: Ehegatte 33.000 €, Kind 60.000 €, Geschwister 234.000 €, Nichtverwandte 234.000 €; 900.000: Ehegatte 60.000 €, Kind 75.000 €, Geschwister 264.000 €, Nichtverwandte 264.000 €; 1.000.000: Ehegatte 75.000 €, Kind 90.000 €, Geschwister 29…EhegatteKindGeschwisterNichtverwandte0200.000400.000600.000800.0001.000.0000400.000800.0001.200.0001.600.0002.000.0002.400.0002.800.000894.000 €894.000 €494.000 €475.000 €€

Waagerecht: Wert des Erbes in Euro (nach Abzug der Schulden). Ehegatten und Kinder zahlen dank hoher Freibeträge und Steuerklasse I deutlich weniger als Geschwister (Klasse II) und Nichtverwandte (Klasse III).

Versorgungsfreibetrag für Kinder bei einer Erbschaft (§ 17 Abs. 2 ErbStG)5 Zeilen
Alter des Kindes beim ErbfallVersorgungsfreibetrag (€)
bis 5 Jahre52.000
über 5 bis 10 Jahre41.000
über 10 bis 15 Jahre30.700
über 15 bis 20 Jahre20.500
über 20 Jahre bis zum 27. Geburtstag10.300

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 400.000 €. Er wird um den Kapitalwert von Hinterbliebenenbezügen gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (etwa einer Waisenrente).

So rechnest Du die Erbschaftsteuer aus

Die Rechnung hat drei Schritte. Vom Wert Deines Erbteils ziehst Du zuerst die Schulden und den persönlichen Freibetrag ab. Das Ergebnis, der steuerpflichtige Erwerb, wird auf volle 100 € abgerundet (§ 10 ErbStG). Dann suchst Du in der Satztabelle die Stufe und nimmst den Satz Deiner Steuerklasse – und zwar für den ganzen Betrag, nicht stufenweise wie bei der Einkommensteuer.

Steuer = (Erbe − Schulden − Freibetrag) × Steuersatz

Beispiel: Ein Kind erbt 500.000 €. Nach dem Freibetrag von 400.000 € bleiben 100.000 €. Das liegt in der Stufe bis 300.000 €, Steuerklasse I, also 11 %: 11.000 €. Ein Freund mit 100.000 € Erbe zahlt dagegen 30 % auf 80.000 €, also 24.000 €.

Welche Steuerklasse gilt für wen?

Die Steuerklasse richtet sich nach der Verwandtschaft (§ 15 ErbStG). In Klasse I stehen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie Eltern und Großeltern, wenn sie erben. Klasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, den geschiedenen Ehegatten und Eltern bei einer Schenkung. Alle anderen fallen in Klasse III – auch der Lebensgefährte ohne Trauschein, der deshalb nur 20.000 € frei hat und mindestens 30 % zahlt.

Härteausgleich an den Stufengrenzen

Weil der Satz für den gesamten Erwerb gilt, würde schon ein Euro über einer Stufengrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. § 19 Abs. 3 ErbStG verhindert das: Die Mehrsteuer gegenüber der Grenze darf höchstens die Hälfte des übersteigenden Betrags ausmachen, bei Sätzen über 30 % höchstens drei Viertel.

Beispiel: Ein Kind erbt 720.000 €, steuerpflichtig sind 320.000 €. Mit 15 % wären das 48.000 €. An der Grenze von 300.000 € fielen 33.000 € an, dazu kommt höchstens die Hälfte der übersteigenden 20.000 €. Die Steuer beträgt daher nur 43.000 €. Eine Nichte mit 100.000 € Erbe zahlt statt 16.000 € nur 13.750 €. Die Beispieltabelle rechnet den Härteausgleich bereits ein.

Weitere Freibeträge und Steuerbefreiungen

Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es einige Entlastungen, die die Beispieltabelle nicht enthält:

  • Versorgungsfreibetrag (§ 17): 256.000 € für den überlebenden Ehegatten, für Kinder je nach Alter 10.300 bis 52.000 €. Hinterbliebenenrenten, die nicht erbschaftsteuerpflichtig sind, mindern ihn.
  • Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1): in Klasse I bis 41.000 € für Hausrat und weitere 12.000 € für andere bewegliche Gegenstände, in Klasse II und III zusammen 12.000 €.
  • Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c): Ehegatten erben das selbst bewohnte Haus steuerfrei, Kinder bis 200 m² Wohnfläche – wenn sie es zehn Jahre lang selbst nutzen.
  • Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5): Für Bestattung, Grabstein und Nachlassabwicklung werden ohne Nachweis 15.000 € abgezogen.

Schenkungen und die 10-Jahres-Regel

Die Schenkungsteuer folgt denselben Freibeträgen und Sätzen. Entscheidend ist § 14 ErbStG: Alles, was Du innerhalb von zehn Jahren von derselben Person bekommst, wird zusammengerechnet. Erst danach steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung. Eltern können jedem Kind deshalb alle zehn Jahre je 400.000 € steuerfrei schenken, zusammen 800.000 €. Stirbt der Schenker innerhalb der Frist, zählt die Schenkung auch beim Erbe mit.

Jeder Erwerb muss dem Finanzamt binnen drei Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Notariell beurkundete Schenkungen musst Du nicht selbst melden. Bei einem eröffneten Testament entfällt die Anzeige nur, wenn keine Grundstücke, kein Betriebsvermögen und kein Auslandsvermögen dazugehören.

Ob Freibeträge und Sätze so bleiben, ist offen: Am 12. Oktober 2026 hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag Bayerns verhandelt, der unter anderem die seit 2009 nicht angepassten Freibeträge angreift (1 BvF 1/23). Ein Urteil steht noch aus.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für Kinder?
Jedes Kind hat 400.000 € Freibetrag – je Elternteil. Erbt es von Vater und Mutter, gilt der Freibetrag zweimal. Bei einer Erbschaft kommt je nach Alter ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 € hinzu.
Gelten bei Schenkungen dieselben Freibeträge?
Ja, mit einer Ausnahme: Eltern und Großeltern, denen ihre Kinder oder Enkel etwas schenken, fallen in Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag. Erben sie, gilt Klasse I mit 100.000 €. Den Versorgungsfreibetrag gibt es nur im Erbfall.
Wie viel Erbschaftsteuer zahlen Geschwister?
Geschwister haben nur 20.000 € Freibetrag und zahlen in Steuerklasse II 15 bis 43 %. Bei 100.000 € Erbe sind das 13.750 €, bei 300.000 € 56.000 €.
Muss ich das geerbte Elternhaus versteuern?
Nicht, wenn Du als Kind selbst einziehst und es zehn Jahre bewohnst: Bis 200 m² Wohnfläche bleibt es steuerfrei. Sonst zählt sein Wert zum Erbe, wird aber mit Deinem Freibetrag von 400.000 € verrechnet.
Wann muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?
Innerhalb von drei Monaten, nachdem Du davon erfahren hast (§ 30 ErbStG). Liegt ein eröffnetes Testament vor, kann die Meldung entfallen – nicht aber, wenn Grundstücke, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen dazugehören.

Quellen